Sehr geehrte Frau Bader, muß der aus Beschäftigungsverbot und Mutterschutz angefallene Urlaub bis zu einer bestimmten Frist ( z. B. bis März) genommen werden, wenn nach der Elternzeit mit dem neuen Jahr die Arbeit wieder aufgenommen wird? Ganz herzlichen Dank für Ihre Auskunft, M.
von
Mäusin
am 08.01.2013, 09:56
Antwort auf:
Urlaub nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Hallo,
er muss im Jahr, in dem die EZ endet oder im Folgejahr genommen werden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.01.2013
Antwort auf:
Urlaub nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Urlaub der vor der EZ nicht genommen werden konnte bleibt bis zum Ablauf des Folgejahres in dem die EZ endete erhalten und darf erst danach verfallen.
Sprich wenn Deine EZ am 02.01.2014 endet, dann darf der Urlaub der noch existiert nicht vor dem 31.12.2015 verfallen!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 08.01.2013, 10:14
Antwort auf:
Urlaub nach Beschäftigungsverbot und Elternzeit
Vielen Dank für die Anzworten!!
von
Mäusin
am 09.01.2013, 10:22