Danieve
Liebe Frau Bader, ich benötige einmal Ihren Rat. Ich habe im Oktober 2014 ein Kind geboren und und befinde mich z. Z. In Elternzeit. Eingereicht habe ich insgesamt 2Jahre und das Elterngeld habe ich in den ersten 12 Monaten bekommen. Somit bin ich jetzt noch 12 Monate in Elterzeit und beziehe kein Geld mehr. Jetzt wünschen wir uns noch ein zweites Kind und vorgestellt haben wir uns, so bald wie möglich schwanger zu werden (wenn es klappt), so dass das zweite Kind noch während der Elternzeit kommt. Nun meine Fragen: 1. Wie würde das Elterngeld für das zweite Kind berechnet werden? Vor der Geburt habe ich Vollzeit gearbeitet. 2.Ist es richtig, dass ich nur den Mindestsatz + Geschwisterbonus und somit nur 375€/monatl. an Elterngeld bekommen würde? 3. Müsste ich tatsächlich wieder mindestens 14 Monate Vollzeit arbeiten um den gleichen Anspruch wie beim ersten Kind zu haben? Ich hoffe Sie können mich aufklären und danke Ihen bereits im voraus für Ihre Antwort. Herzliche Grüße Danieve
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Wie kommst Du auf 14 Monate ? Die 12 Monate vor Mutterschutz sind entscheidend. Elterngeld aus dem ersten Jahr wird durch alten Lohn ersetzt. Das bedeutet für Dich ab November geht jeder Monat mit 0€ in die neue Berechnung, davor alter Lohn. Entweder arbeitest Du jetzt in Elternzeit, oder aber nach den zwei Jahren dann erst 3-4 Monate, um dann mit Schwangerschaft danach 12 Monate zusammen zu bekommen. Ansonsten sinkst Du ab nächsten Monat durch die Nullrunden gen Mindestsatz.
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