Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zur richtigen Beantragung der Elternzeit. Momentan befinde ich mich in Elternzeit für Kind 1, (geb. 15.06.2014) Entbindungstermin für mein 2. Kind ist der 25.11.2015, daher habe ich nun zum Mutterschutzbeginn des 2. Kindes meine die EZ von Kind 1 beendet. Für Kind 1 waren 2 Jahre beantragt. Da es ja nach dem neuen Gesetz für Geburten ab 01.07.2015 einfacher ist 12/24 Monate auf das 3. -8. Lebensjahr zu übertragen würde ich gern das 3. Jahr von Kind 2 mit nehmen. Laut Gesetz muss man sich ja auf 2 Jahre festlegen. Von Kind 1 bleiben mir noch 12 Monate die ich nach dem 3. Geb. jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgeberes nehmen kann. Wenn ich nun für Kind 2 2 jahre beantrage ist Kind 1 jedoch schon älter als 3 Jahre. Daher nun meine Frage: Kann ich in meinem Elternzeitantrag Elternzeit ab dem 25.11.15 - 14.06.16 Elternzeit für Kind 2 nehmen 15.06.16 - 14.06.17 restliche 12 Monate Kind 1 (im 3. Lebensjahr) 15.06.17 - 24.11.18 Elternzeit Kind 2 Ist dies so zulässig? Restelternzeit von Kind 2 wären dann noch 12 Monate. Damit habe ich mich auch für die ersten beiden Jahre von Kind 2 festgelegt in welchem Zeitraum ich EZ nehmen möchte. Müsste der Arbeitgeber dann für die 12 Monate EZ Kind 1 auch seine Zustimmung geben weil die EZ Kind 1 ja abgebrochen wurde, die letzten 12 Monate aber noch nicht beantragt waren? Wenn ich die Elternzeit von Kind 2 ab Geburt 2 Jahre am Stück nehme und anschließend die restlichen 12 Monate von Kind 1 (dann über 3 Jahre), muss der Arbeitgeber zustimmen, braucht er bei Ablehnung eine Begründung? Wenn er mir jetzt die Zustimmung für die 12Monate von Kind 1 im Anschluss an 2 Jahre Kind 2 gibt, ist er daran gebunden? Ist der Elterngeldbezug für Kind 2 daran gebunden dass ich diesem Zeitraum auch für Kind 2 Elternzeit nehme? Vielen Dank und freundliche Grüße
von flying wood am 18.09.2015, 21:57