Recht auf Teilzeitbeschäftigung nach Ende Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Recht auf Teilzeitbeschäftigung nach Ende Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, von einer Freundin bekam ich den Tipp, mich an Sie zu wenden: Am 10.09.05 endet meine 3-jährige Elternzeit. Meine Tochter kommt dann in den Kindergarten und ich würde gerne wieder Teilzeit bei meinem Arbeitgeber (einer großen Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt a.M.) arbeiten. Die Personalabteilung sagte mir nun, ich könnte jederzeit gerne wieder anfangen, allerdings nur Vollzeit (ich habe als Fremsprachenkorrespondentin und Sekretärin des leitenden Partners, der mittlerweile nicht mehr in der Kanzlei arbeitet) Vollzeit gearbeitet. Teilzeit wäre nicht möglich, da dies in meinem Aufgabengebiet einfach nicht möglich wäre (Informationsverlust, etc...). Nun sind wir eine ziemlich große Kanzlei, zusammengeschlossen mit einem noch größeren Unternehmen mit Standorten in allen großen Städten Dtls. Mir wurde ein Aufhebungsvertrag (mit beiderseitigem Einverständniss) vorgeschlagen. Nun zu meiner Frage: Habe ich keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung in so einem großen Unternehmen? Und wenn gar nicht anders möglich, müsste mir doch auch eine Abfindung zustehen und das Recht, dass mir der Arbeitnehmer kündigt, damit ich Arbeitslosengeld beziehen kann? Ich hoffe, Sie könnnen mir weiterhelfen und freue mich auch Ihre (baldige?) Antwort, herzliche Grüße aus Frankfurt a.M., Claudia Stille

Mitglied inaktiv - 22.08.2005, 12:00



Antwort auf: Recht auf Teilzeitbeschäftigung nach Ende Elternzeit

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.08.2005



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