Hallo Frau Bader, Sie schrieben auf meine vorherige Frage bzgl. der Berechnung des Elterngeldes folgendes... Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Wie ist dies mit der Aussage "nicht jedoch einer verlängerten Elterngeld Auszahlung" gemeint? Ich befinde mich im 2. EG Jahr von 3. Ich habe mein EG auf 2 Jahre splitten lassen. Freundliche Grüße
von mautzimautz am 13.01.2017, 16:56