Mutterschutzzeitraum bei Arbeitslosigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschutzzeitraum bei Arbeitslosigkeit

Hallo Frau Bader, ich bin wegen Insolvenz arbeitslos und beziehe ALG1. Außerdem bin ich schwanger. :-) Im Internet habe ich gelesen, dass ich Mutterschaftsgeld vom A-Amt in Höhe des ALG1 für den Mutterschutzzeitraum erhalte, wenn ich zu Beginn des Mutterschutzes noch ALG1 beziehe. Ist das so richtig? Nun ist es so, dass sich das Ende meines ALG1-Bezuges nur knapp mit dem Beginn des Mutterschutzzeitraumes überschneidet. Daher interessiert mich, wie der Mutterschutzzeitraum beim A-Amt berechnet wird? Ich habe gelesen, dass Beginn und Ende im Nachhinein auf den tatsächlichen Entbindungstermin angepasst werden - stimmt das? Wenn ja, hieße das ja, dass ich u.U. kein ALG1 mehr beziehe, wenn der Beginn des Mutterschutzzeitraums wegen verspäteter Entbindung nachträglich nach hinten geschoben wird, so dass ich dann auch keinerlei Mutterschaftsgeld erhalte - weder vom A-Amt noch von der Krankenkasse, oder? Besten Dank und viele Grüße, Annika

Mitglied inaktiv - 01.02.2011, 13:27



Antwort auf: Mutterschutzzeitraum bei Arbeitslosigkeit

Hallo, grds. können Sie als Schwangere/ mit Kind als arbeitssuchend anerkannt werden. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.02.2011



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