Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe ein paar Fragen; ich hoffe Sie können mir helfen.
Situation:
Im Oktober 2011 habe ich mein ersten Kind bekommen; ich habe für 3 Jahre Elternzeit eingereicht und bin nach einem Jahr in der gleichen Firma TZ in EZ arbeiten gegangen.
Voraussichtlich erwarten wir im Mai 2014 unser zweiten Kind.
1. Habe ich gehört, dass ich dann meine Elternzeit vor dem Beginn des Mutterschutzes beenden soll ggf. für ein paar Tage voll arbeiten soll damit ich dann das Mutterschutzgeld meines alten Vertrages (was natürlich doppelt so hoch ist) bekomme. Ist dies Richtig?
2. Wie verhält sich das mit der restlichen Elternzeit meines ersten Kindes, kann ich diese dann nach den 3. Jahren von Kind 2 dran hängen?
3. Lohnsteuerklassen wechsel; zählt es hier bis zum Beginn des Mutterschutzes oder der Geburt für die Berechnung des Elterngeldes?
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Klene82
am 01.09.2013, 14:49
Antwort auf:
Mutterschutzgeld und Elterngeld
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Bei der Lohnsteuerklasse zählt die, die man im letzten Jahr vor der geburt am längsten hatte
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.09.2013