Hallo Frau Bader Ich habe die Elternzeit meines ersten Kindes vor dem Mutterschutz des zweiten Kindes beendet, um Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe meines Vollzeitgehalts zu erhalten. (Eine laufende Elternzeit kann auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG)). Jetzt bin ich wieder schwanger und das Baby kommt auch in der Elternzeit. Habe ich dann wieder Anspruch auf mein volles Mutterschaftsgeld? Wenn ja reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber einfach schriftlich Bescheid gebe, selbstverständlich mit Attest? Herzlich Dank für Ihre Antwort
von Pustolovka am 26.01.2015, 22:16