Guten Tag Frau Bader,
ich weiß, dass der Inhalt meiner Frage schon mehrfach in dem Forum ähnlich erfragt und beantwortet wurde. Dennoch muss ich noch einmal nachfragen, da sowohl bei der KK einer Freundin von mir als auch bei meiner KK etwas anderes gesagt wird, als ich es hier rausgelesen habe:
Wenn während des dritten Jahres der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft eintritt und man mit dem Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit beendet, besteht dann der Anspruch auf den gleichen Arbeitgeberzuschuss wie beim ersten Kind?
Soweit ich Ihre Antworten bislang verstanden habe müsste die Antwort "ja" lauten. Die KK widersprach dem aber, man zeigte sich allerdings durchaus lernwillig. :-)
Wo kann man diese Information den selber "nachschlagen"?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Viele Grüße
Löwenmäulchen
von
Löwenmäulchen82
am 16.03.2013, 08:22
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld - Elternzeit
Hallo,
?? steht doch im § 16 BEEG.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.03.2013
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld - Elternzeit
Noch eine kurze Ergänzung: "am Tag VOR Beginn des Mutterschutzes":
Muss man da auf Formulierungen in der Antwort des Arbeitgebers "aufpassen"?
von
Löwenmäulchen82
am 16.03.2013, 08:50
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld - Elternzeit
Mal angenommen, du hast einen Vollzeitvertrag. Wirst dann schwanger und gehst in den Mutterschutz. Dann bekommst du ja Mutterschaftsgeld für den Vollzeitjob!
Nun gehst du nach dem MuSchu in Elternzeit...
Wenn du dann nach der Elternzeit wieder zurück kommst, hast du ja Anspruch auf deinen Vollzeitvertrag. Dann gehst du wieder Vollzeit arbeiten, wirst wieder schwanger und das Ganze geht von vorn los - Vollzeitvertrag - Mutterschutz mit Vollzeitgehalt usw...
Das - in verkürzter Form - passiert, wenn du zum Beginn des neuen Mutterschutz die Elternzeit beendest.
Es ist wie beim regulären Ende und wie beim regulären Mutterschutz.
Du fällst auf den Vollzeitvertrag zurück und bekommst dann wieder das volle MuSchu-Geld (auch wenn du keinen Tag arbeiten warst!)
Schreibst du nicht das richtige Datum, dann passiert folgendes
zB MuSchu-Beginn: 14.4.13
Elternzeitende beantragt für 12.4. - Dem Elternzeitende braucht der AG nicht zustimmen. (also schnellstmöglich neuen Antrag stellen!)
Elternzeitende beantragt für 16.4. - Für die Tage 14. und 15.4. braucht der AG keinen Zuschuss zahlen. Erst ab 16.4 für die restliche Zeit des MuSchu.
Das Ganze ergibt sich aus dem ganz normalen Verfahren zum Mutterschaftsgeld. Das einzige Neue: Die Änderung des § 16 Absatz 3 BEEG - aber das kann man ja nachlesen....
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 16.03.2013, 10:16