Hallo,
folgende Frage habe ich.
Ich werde Ende des Jahres zum ersten mal Vater und der errechnete Geburtstermin ist der 28.12.17.
Ich werde 2 Monate Erziehungsurlaub nehmen, den ersten Monat direkt ab Geburt.
Nun bin ich dazu auch noch auf Jobsuche und könnte zum 01.02.18 einen neuen Job beginnen.
Wenn ich zum Ende der Elternzeit kündigen würde, hätte ich ja 3 Monate Kündigunsfrist.
Wäre es möglich, wenn das Kind wirklich zum 28.12. kommen sollte (oder früher), dann fristgerecht mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 31.01.18 zu kündigen? Ist ja dann nicht zum Ende der Elternzeit oder?
Wenn es erst im Januar kommt habe ich natürlich ein Problem :D
Bitte um kurze Info.
Vielen Dank.
von
Kieder
am 24.10.2017, 15:48
Antwort auf:
Kündigung nach ersten Monat Vaterschaftsurlaub
Hallo,
ja, das ist machbar. Ich würde aber berücksichtigen, dass die meisten ersten Kinder später geboren werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.10.2017
Antwort auf:
Kündigung nach ersten Monat Vaterschaftsurlaub
du musst beide monate direkt beantragen denke ich. und du musst zwei monate in den ersten 14 lebensmonaten des kindes nehmen sonst bekommst du kein elterngeld. problem ist, dass du einen monat dann beim alten arbeitgeber nimmst und vorher klären musst, ob du den zweiten monat bei einem andren arbeitgeber nehmen kannst.
von
mellomania
am 24.10.2017, 15:57
Antwort auf:
Kündigung nach ersten Monat Vaterschaftsurlaub
Hallo,
ja das ist mir schon bewusst, bzw. meinem Arbeitgeber muss ich nicht direkt beide Monate benennen. Dies muss ich dann fürs Elterngeld machen.
Hoffe mir kann jemand noch meine eigentliche Frage beantworten.
von
Kieder
am 24.10.2017, 17:37
Antwort auf:
Kündigung nach ersten Monat Vaterschaftsurlaub
Wenn das Kind wirklich am 28ten kommst, kannst du natürlich zum 31ten kündigen mit der üblichen Kündigungsfrist. Die Kündigung darf halt nur nicht auf einen 28ten erfolgen - wenn wie gesagt das Kind an einem 28ten geboren wird. Am 28ten würde die 3 Monatsfrist gelten
Aber ehrlich, wenn der AG dich haben will, dann wird er warten. Lieber das wie das du dann nach ein paar Monaten den zweiten Monat für das EG nimmst. der ist sicherlich froh wenn du dann lieber nach dem Motto" jetzt bin ich GANZ da" bei ihm durchstartet.
Davon ab, für den absoluten "Notfall" würde ich dem AG anbieten dann in TZ zu arbeiten. Bis zu 30 Std die Woche ist das erlaubt in der EZ und bei EG-Bezug. Klar ist, Einkommen und EG werden dann miteinander verrechnet, aber besser so wie wenn du den ersten Monat EG zurückzahlen musst. Und innerhalb der EZ darfst du mit Zustimmung deines eigentlichen AG auch woanders in TZ arbeiten - sofern das kein direkter Konkurrent ist. Nur für den Plan das das Kind erst im Januar kommt oder blöderweise am 31ten ....
Mitglied inaktiv - 24.10.2017, 18:22