In der Elterzeit wieder schwanger - Elterngeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: In der Elterzeit wieder schwanger - Elterngeld?

Hallo Fr. Bader ich bin momentan noch in Elternzeit. Ich habe mir das Elterngeld auf 1 Jahr ausbezahlen lassen und habe danach 4 Monate lang wieder Teilzeit in meiner alten Stelle gearbeitet. Dies war ein Vertrag innerhalb der Elternzeit. Nun bin ich wieder schwanger und habe seit Beginn ein Beschäftigungsverbot. Das zweite Kind wird noch vor Ablaufen der beantragten 2 Jahre Elternzeit zur Welt kommen. Wie verhält es sich in dieser Situation mit dem Eltergeld. Bekomme ich überhaupt etwas? Ist es sinnvoll die Elterzeit schon vorher zu kündigen (da ich ja ein Beschäftigungsverbot habe)? Mit freundlichen Grüßen MKAK

von MKAK am 27.06.2014, 20:46



Antwort auf: In der Elterzeit wieder schwanger - Elterngeld?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.06.2014



Antwort auf: In der Elterzeit wieder schwanger - Elterngeld?

Elternteil beenden geht nur zum Tag vor neuem Mutterschutz. Wieso hast Du nur 4 Monste gearbeitet ? Gibt es eine Teilzetvereinbarung für die Elternzeit ? Dann bekommst Du das auch im BV. Und dementsprechend auch Elterngeld.

von Sternenschnuppe am 27.06.2014, 20:52



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