Frage:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Hallo Frau Bader,
folgende Konstellation:
Mein erstes Kind wurde am 12. April 2015 geboren. Nun habe ich 3 Jahre Elternzeit beantragt bis zum 11. April 2018.
Ich bin nun erneut schwanger, VET ist der 29.06.2018. Der Mutterschutz beginnt am 18.05.2018. Meine Frage ist nun, was beantrage ich nach Beendigung meiner Elternzeit für eine Stundenzahl beim Arbeitgeber? Ich bin schwanger und möchte den einen Monat bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht arbeiten. Wie wird dann mein Mutterschaftsgeld berechnet? Vor Beginn der Elternzeit war ich vollbeschäftigt und habe einen unbefristeten Vertrag.
Oder wäre es sinnvoll kurzfristig also noch in der Elternzeit mit einem Minijob zu beginnen oder auf keinen Fall?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!
Viele Grüße
von
Dani2222
am 27.10.2017, 23:17
Antwort auf:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Hallo,
1. Wenn die Elternzeit endet, können Sie nicht einfach entscheiden, dass Sie den Monat nicht arbeiten. Das müssen Sie mit dem Arbeitgeber absprechen oder noch vorhandenen Resturlaub nehmen. Mutterschaftsgeld bekommen Sie nur, wenn sie in einem bestehenden Arbeitsverhältnis sind, wenn Sie aber nicht arbeiten wollen, müssen sie kündigen und dann ist dies nicht mehr der Fall
2. Ein Mini Job beginnen können Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Wenn Sie nur diesen einen Monat arbeiten wollen, ändert das an der Elterngeldzahlung nichts.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.11.2017
Antwort auf:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
hö? wenn du nicht arbeiten möchtest, sorry das ist doch dein problem. das musst du mit dem arbeitgeber ausmachen. deine elternzeit endet, du musst arbeiten oder eben komplett kündigen. bis zum mutterschutz arbeiten ist doch normal und kein problem. versteh das nicht. wenn du es dir leisten kannst, kündigst du. wen nicht gehst du, wie normal menschen auch, diese zeit von elternzeit ende bis beginn mutterschutz arbeiten
von
mellomania
am 28.10.2017, 08:14
Antwort auf:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Das ist recht simpel. Wenn Du mehr wie 300 € Mindestsatz an EG haben willst beim zweiten Kind, dann musst du schleunigst mit dem arbeiten anfangen. Innerhalb der EZ darfst du das mit bis zu 30 Std die Woche. bei deinem eigentlichen AG genauso wie mit dessen Zustimmung auch woanders. Fraglich aber ob das jetzt noch Sinn macht....
Ansonsten hast du folgende Optionen, Du gehst nach Ende der EZ normal arbeiten bis zum neuen Mutterschutz. Das Einkommen dort wird das EG auch noch etwas verbessern. Sofern du eine Kinderbetreuung hast was ich hoffe. Alternativ schauen ob du mit Resturlaub und dem Urlaub den du aus dem neuen Mutterschutz bekommst diese Zeit überbrücken kann. Mit den Feiertagen usw evtl möglich. Sind ja gerade mal 5 Wochen. In diesen beiden Fällen würdest du auch das ganz normale Mutterschaftsgeld bekommen wie es dir zusteht. Selbst dann wenn du keinen Tag gearbeitet hättest.
Hast du allerdings keine Kinderbetreuung und auch nicht ausreichend Urlaub, dann hast du ein Problem. Dann müsstest du kündigen, den rein faktisch MUSST du auch in der Lage sein nach der EZ deinen VZ-Job überhaupt antreten zu können. Ob du das möchtest oder nicht tut dabei nichts zur Sache, weil du dich vertraglich dazu verpflichtet hast. Klar kannst du den J auch auf TZ runterstufen lassen - dauerhaft - dann wird das Mutterschaftsgeld aber auch danach berechnet. In TZ arbeiten müsstest du dann trotzdem zwischen Ende EZ und Beginn neuen Mutterschutz.
Das einzige was du noch machen könntest wäre dich freistellen zu lassen - mit Zustimmung des AG. Hätte allerdings böse Auswirkungen auf Mutterschaftsgeld und Krankenversicherung.
Selbst kündigen könnte zudem auch zu einer Sperre beim ALG1 führen - ohne dessen du auch nicht versichert wärst. Sollte nur diese Option bleiben weil du nicht arbeiten kannst oder nicht willst, dann bitte nur mit vorheriger Absprache mit dem AA. Heißt auch das du dich dort BALD melden solltest. Zumal du 3 Monate vor Ende der EZ kündigen müsstest. Ach ja, Mutterschaftsgeld wäre dann auch geringer.
Mitglied inaktiv - 28.10.2017, 08:29
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Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Kündigen kommt für mich auf keinen Fall in Frage. Würde sich denn eine Teilzeitarbeit in Elternzeit auf das Mutterschaftsgeld auswirken? Wie wird das berechnet?
von
Dani2222
am 28.10.2017, 10:38
Antwort auf:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Das Mutterschaftsgeld wird immer auf Grund des aktuellen Vertrages berechnet.
D. h. Wenn du Stunden reduzierst, bekommst du auch dementsprechend Mutterschaftsgeld. Das Beste wäre wirklich, in den sauren Apfel zu beißen und die Zeit Vollzeit zu arbeiten.
Nicht arbeiten wollen aber volles Mutterschaftsgeld einstreichen - dazu bist du ca. 1 Monat zu spät schwanger geworden... !
von
malini
am 28.10.2017, 15:03
Antwort auf:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
Hallo,
Hast du evtl. noch Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit? Und aus dem Mutterschutz? Neuen Urlaubsanspruch gewinnst du aus dem Mutterschutz der aktuellen Schwangerschaft.
Vielleicht kannst du so die Zeit überbrücken?
LG luvi
von
luvi
am 28.10.2017, 18:58
Antwort auf:
Höhe Mutterschaftsgeld nach Elternzeit
TZ innerhalb der EZ nicht - also auf das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird immer danach berechnet welcher Vertrag zu diesem Zeitpunkt gilt.
Um es deutlich zu sagen, arbeitest du 18.05 in VZ - dann VZ-Mutterschaftsgeld. Arbeitest du am 18.05 TZ, dann TZ-Mutterschaftsgeld. Arbeitest du gar nicht weil gekündigt, gibt es Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld. Was dabei bis zum 17.05 war ist egal.
Aber wenn du innerhalb der EZ in TZ arbeitest, dann erhöhst du das EG. weil das wie gesagt nach dem Einkommen in den 12 Monaten vor Bezug berechnet wird. Und da sieht es bei dir aktuell aus, das im besten Fall nur 1-2 Monate mit einfließen - der Rest der Zeit wäre aktuell mit 0 €. Das du von ca. 67% deines Einkommens was du in 1-2 Monaten erzielst weit mehr wie 300 € Mindestsatz bekommst ist dann eher unwahrscheinlich. Anders sieht es eben aus wenn du in dieser Zeit wenigstens noch TZ arbeitest - dann wie gesagt rechnet sich das Tz-Einkommen beim EG positiv aus.
Trenne also Elterngeld und Mutterschaftsgeld - das sind zwei verschiedene Dinge die völlig andere Voraussetzungen erfüllen müssen.
Mitglied inaktiv - 28.10.2017, 20:01