Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich im individuellem Beschäftigungsverbot. Danach möchte ich übergangslos 1 Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen. Ich würde demzufolge im Herbst 2018 wieder anfangen zu arbeiten. Meine Frage wäre nun: Ich habe aus 2016 noch Resturlaub. Wird dieser Resturlaub sowie der Urlaub aus 2017 uneingeschränkt auf die Zeiten nach Mutterschutz- und Elternzeiten übertragen oder kann ein Teil davon verfallen? Wann müsste ich diesen Urlaub verbrauchen? Eigentlich dürften mir doch aufgrund meiner Schwangerschaft keine Nachteile dadurch entstehen. Ich wäre Ihnen für die Angabe der entsprechenden Rechtsnormen sehr dankbar! Vielen Dank und ein schönes Wochenende! Vicky167
von Vicky167 am 26.05.2017, 12:45