Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - Berechnungsgrundlage

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - Berechnungsgrundlage

Hallo Frau Bader, Unser erstes Kind wird im Juli geboren und ich möchte nun langsam die Dokumente für Elternzeit / Elterngeld vorbereiten und spiele gedanklich auch ein paar Szenarien durch..... Könnten Sie mir bitte sagen, ob ich alles richtig verstanden habe? 1. Ich muss Elternzeit 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beim AG anmelden und dieser Beginn ist 8 Wochen nach der Entbindung, also muss die Anmeldung 1 Woche nach Geburt erfolgen. 2. Da wir schon etwas älter sind, möchten wir gleich noch ein zweites Kind planen, mit möglichst geringen finanziellen Verlusten. Wenn ich 1 Jahr Basiselterngeld beantragen würde und in dieser Zeit wieder schwanger werde, aber noch nicht in der Elternzeit entbinde, sondern erstmal wieder für ein paar Monate in Teilzeit arbeite - berechnet sich dann mein Elterngeld anteilig aus den entsprechenden Monaten der Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit meines ersten Kindes + den fehlenden Monaten aus meiner Vollzeittätigkeit vor Elternzeit meines ersten Kindes (damit man auf insgesamt 12 Monate Einkommen kommt)? 3. Wie wäre es, wenn ich in der Elternzeit erneut schwanger werden würde, aber nicht wieder in Teilzeit arbeiten gehen würde, sondern einen überschaubaren Zeitraum ohne Elterngeld und jegliches Einkommen überbrücken würde. Würde dann das Elterngeld für Kind 2 komplett auf meinem Gehalt vor dem ersten Kind basieren? Dafür müsste ich ja die Elternzeit verlängern, oder? Bzw ist es vorteilhaft, gleich 2 Jahre Elternzeit zu beantragen und dann lieber zu verkürzen, bis wir wissen, ob das mit dem zweiten Kind klappt? Oder werden hier Leermonate angerechnet, die dann das Elterngeld verrringern? Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung! Mit freundlichen Grüssen Bava

von bava78 am 06.06.2017, 19:28



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - Berechnungsgrundlage

Hallo, 1. Genau 2. + 3. Entscheidend sind die letzten zwölf Monate vor der Geburt, Monate mit Basiselterngeld und Mutterschaftsgeld werden aus geklammert. Man kann also den Veranlagungszeitraum nicht dadurch beeinflussen, indem man arbeitet oder auch nicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.06.2017



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit - Berechnungsgrundlage

Punkt 1 und 2 sind richtig. Zu Punkt 3: Wenn du nach dem Jahr Elterngeld kein Einkommen hast gegen die Monate mit 0 € in die Berechnung. Es ist trotzdem besser direkt 2 Jahre Elternzeit zu nehmen und im 2. Jahr Teilzeit IN Elternzeit zu arbeiten. Im Falle einer Schwangerschaft kannst du die Elternzeit zu beginnen des Mutterschutzes beenden und erhält wieder volles Mutterschaftsgeld. LG

von Lewanna am 06.06.2017, 21:45



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