tibbie87
Sehr geehrte Frau Bader, die Rechtslage zum Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot ist mir nicht ganz klar. Ich arbeite im öffentlichen Dienst bei einem kommunalen Arbeitgeber und rücke im September in die nächste Erfahrungsstufe mit entsprechender Erhöhung des Tariflohns. Derzeit wird ja auch monatlich die Inflationsprämie bezahlt, im März 2024 erfolgt die Tariferhöhung. Falls ich wieder schwanger werde, würde ich durch meinen Frauenarzt relativ schnell ins individuelle Beschäftigungsverbot geschickt. Dazu meine Frage(n): Falls die Schwangerschaft vor September beginnen würde, würde die Höherstufung dennoch erfolgen und ich ab September einen höheren Lohn erhalten? Analog dazu die Tariferhöhung im März? §17 Abs. 3 des Tarifvertrages für die kommunalen Arbeitgeber sagt eigentlich klar: "Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 stehen gleich: a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,..." Im Land Berlin wurde aber ja erst kürzlich anders entschieden (hier ist die Formulierung im Tarifvertrag aber auch eine andere, dort werden die Mutterschutzfristen genannt). Eigentlich werden bei der Berechnung des Mutterschutzlohns ja außerdem die drei Monate VOR Eintritt der Schwangerschaft herangezogen. Kann ich §21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG aber so verstehen, dass eine Änderung der Entgelthöhe nach dem Bemessungszeitraum wie etwa durch Stufenaufstieg und Tariferhöhung trotzdem direkt wirksam wird? Vielen Dank im Voraus für Ihre Auskunft! Mit freundlichen Grüßen
Hallo, das kann ich pauschal nicht sagen, weil ich den TV nicht kenne. EIn BV spricht übrigens grds der Ag und nur in wenigen Ausnahmefällen der FA aus. Liebe Grüße NB
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