Frage: Elternzeit verlängern

Guten Tag, Frau Bader, ich befinde mich aktuell in Elternzeit. Diese startete nach dem Mutterschutz am 8. April 2019 und läuft aktuell noch bis zum 28. Februar 2021. Ich arbeite seit Januar 2020 in Teilzeit (16 Stunden) und habe letztens beantragt, nach der Elternzeit weiterhin in Teilzeit (20 Stunden) tätig zu bleiben. Nun haben wir erfahren, dass wir im Juli wieder Nachwuchs erwarten. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob es sinnvoll ist, den neuen Arbeitsvertrag über Teilzeittätigkeit zu unterschreiben und dann nach drei Monaten wieder in Mutterschutz zu gehen, oder ob ich meine Elternzeit bis zum nächsten Mutterschutz verlängern soll und weiterhin Teilzeit in der Elternzeit arbeite. Kann ich die Elternzeit überhaupt ohne Weiteres verlängern? Auch nach der nächsten Elternzeit beabsichtige ich, weiterhin Teilzeit zu arbeiten. Können Sie weiterhelfen? Vielen Dank vorab, Silvia

von Silvia1019 am 23.11.2020, 11:57



Antwort auf: Elternzeit verlängern

Hallo, Sie haben weniger als 2 Jahre EZ beantragt und deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung. Sie können doch auch in der Zwischenzeit arbeiten gehen und dann zum neuen Mutterschutz wieder aufhören. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.11.2020



Antwort auf: Elternzeit verlängern

du kannst verlängern ohne zustimmung, da du zwei jahre gemeldet hattest. was hast du vor der ez gearbeitet? wenn du vollzeit dort warst, würde ich die ez verlängern, auf 20 h erhöhen und die elternzeit mit der teilzeit dann auf einen tag vor dem neuen mutterschutz mit attest beenden. hintergrund ist, dass du , wenn du es so machst, in der mutterschutzfrist nicht nur 20 h bezahlt wirst sondern so wie vor der ersten elternzeit.

von mellomania am 23.11.2020, 13:06



Antwort auf: Elternzeit verlängern

Da du weniger als 2 Jahre Elternzeit mitgeteilt hast, brauchst du für die Verlängerung die Zustimmung von deinem Arbeitgeber.

von Himbeere2008 am 23.11.2020, 15:30



Antwort auf: Elternzeit verlängern

Deine Fragestellung ist irritiert, merkst du ja auch an den verschiedenen Antworten. Da du irrigerweise schreibst s Rz ab nach Mutterschutz kommt es zu den verschiedenen Antworten. Man muss sich nämlich bei der ersten meldung für 2 Jahre festlegen. Bei weniger als 2 Jahren kann der AG ablehnen.Rechnet man nun ab Geburt, dann hättest du die 2 Jahre voll. Rechnet man ab nach mutterschutz, dann nicht, dann könnte der AG der EZ-Verlängerung widersprechen. Was in deinem Falle richtig übel wäre. Den entweder müsstest du dann wieder in deinen alten Vertrag einsteigen, also wahrscheinlich VZ, oder du müsstest den VZ-Vertrag zulasten des TZ-Vertrages dauerhaft kündigen. Was direkte Auswirkungen auf dein mutterschaftsgeld hätte. Das würde sich auf TZ verringern. Bleibst du dagegen in EZ, beendest die zum neuen Mutterschutz, dann gibt es Mutterschaftsgeld in Höhe VZ. Für dich wäre also, wenn du in den 3 Monaten in TZ arbeiten willst, TZ innerhalb der EZ deutlich vorteilhafter. Für das EG spielt beides keine Rolle. Das berechnet sich aus dem Einkommen in den 12 Monaten vor der erneuten Geburt. Wobei die Monate mit Mutterschutz ausgeklammert werden und längstens die ersten 14 monate EG. Für das EG wäre es also sinnvoll in VZ zu arbeiten.

von Felica am 23.11.2020, 18:05



Antwort auf: Elternzeit verlängern

sie einen tag nach dem muttershcutz beginnt. so lese ich das, die fristen passen.

von mellomania am 23.11.2020, 21:15



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