Liebe Frau Bader, ich habe für mein erstes Kind 3 Jahre Elternzeit beantragt. Für das 3. Elternzeit Jahr habe ich einen Teilzeitantrag bei meinem Arbeitgeber gestellt. Vor meiner Elternzeit habe ich in Vollzeit als Leitung einer Kindertageseinrichtung gearbeitet. Mein Arbeitgeber bietet mir nun eine Stelle im Gruppendienst im Kindergarten an zu einem deutlich niedrigeren Gehalt (Anlehnung an den TvöD). Hierzu möchte er einen neuen Vertrag über die Dauer der Elternzeit schließen. 1. Kann ich trotz Arbeit im Gruppendienst auf mein altes Gehalt bestehen? Wenn ja, welche Gesetzesgrundlage gibt es hierzu? Wir planen bald ein zweites Kind. Sofern es vor Ablauf des 3. Elterngeldjahres zur Welt kommt, würden wir natürlich gerne Mutterschaftsgeld beziehen, das sich am alten Vollzeiteinkommen orientiert. 2. Reicht es aus, wenn man die Elternzeit vorzeitig schriftlich beendet, oder muss der Teilzeitvertrag zusätzlich gekündigt werden? Der Teilzeitvertrag wird auf eine Dauer bis zum Ende des 3. Elterngeldjahres geschlossen, es ist jedoch nicht definiert, was im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit passiert. Es ist auch keine Kündigungsfrist definiert. 3. Erhalten wir trotzdem das volle Mutterschaftsgeld, das sich am alten Vollzeiteinkommen orientiert, auch wenn ein zusätzlicher befristeter Vertrag über die Elternzeit geschlossen wird, bei niedrigerer Einstufung? Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Grüße Sandra
von Sandra_Josi-89 am 13.01.2017, 18:52