Hallo Frau Bader,
Ich habe nun gefühlt schon das ganze Internet nach eine Antwort zu meiner Frage abgesucht, doch leider nie das richtige gefunden.
Bei der zuständigen Elterngeldstelle erreiche ich leider auch niemanden.
Wie verhält es sich mit dem Elterngeld bei erneuter Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot während der Elternteilzeit?
Meine Tochter ist am 25.05.17 1 Jahr alt geworden. Elternzeit geht allerdings bis 24.09.17, da mein Mann und ich die Partnerschaftsmonate auch genommen haben. Außerdem war ich seit 25.09.16 (letztes Jahr) auch bereits wieder in Teilzeit arbeiten.
Nun bin ich erneut mit Zwillingen schwanger und habe seit dem 09.05.17 ein BV bekommen.
Ich weiß, dass mir der Lohn normal weitergezahlt wird. Dennoch bin ich etwas verängstigt, ob wir nun mein Elterngeld von Mai - September 2017 zurück zahlen müssen, da ich ja aufgrund des BV nicht arbeiten darf (und auch nicht kann)?!
Zwei weitere Fragen habe ich noch:
1. Mutterschutz beginnt zum 09.10.17 (Elternzeit verbunden mit der Teilzeitarbeit habe ich zu diesem Datum beendet, um Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Grundlage des Vollzeitgehalts zu bekommen). Ist es korrekt, dass folgende Monate als Grundlage für die neue Elterngeldberechnung genommen werden: Juni-September 2017, Jan-März 2016 (danach war MuSch + EZ 1. Kind), August-Dezember 2015?
2. Jetzt kommt noch hinzu, dass ich mit dem April-Gehalt (2017) eine Gehaltsnachzahlung rückwirkend zum 01.07.14 erhalten habe (ich bin höher gruppiert worden, die Bearbeitung des Antrags auf Höhergruppierung hat nur so lange gedauert(1,5 Jahre)). Ich weiß, dass das auf das Elterngeld für Kind 1 keine Auswirkung hat, da dies als Einmalzahlung nicht berücksichtigt wird.
Aber wie ist es bei der Berechnung für das neue Elterngeld? Aufgrund der Höhergruppierung hätte ich ja eigentlich mehr in den Monaten vor der Geburt von Kind 1 verdient und somit wäre die Grundlage zur Berechnung höher. Bleibt die Höhergruppierung aich bei den Zwillingen unberücksichtigt?
Ich hoffe, dass Sie mir helfen können!
Viele Grüße
Claviecular
von
claviecular
am 05.07.2017, 07:43
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Hallo,
nein, der Lohn wird Ihnen auch bei einem Bv nicht weitergezahlt, da Sie in EZ sind.
1. Individualberatung ist hier nicht möglich. Es zählen die letzten 1 Mo vor der Geburt. Ohne Monate mit MG und EG bis zum 14- LM von Kind 1
2. s. 1
Lieber Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.07.2017
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Ich kann Dir nur sagen, dass meine Nachzahlung durch Höhergruppierung sehr wohl den entsprechenden Monaten zugeordnet und berücksichtigt wurde. Es ist doch egal wie die Auszahlung erfolgte, Gehalt ist Gehalt und keine Einmalzahlung im Sinne von z.B. Jahressonderzahlung.
Meiner Meinung nach wird es also zumindest jetzt bei den Zwillingen berücksichtigt.
Mitglied inaktiv - 05.07.2017, 09:07
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Das klingt ja schon einmal positiv!
Lieben Dank Hubbeldubbel für deine Rückmeldung!!!
Vielleicht hat ja noch der ein oder andere Rat zu meinen anderen Fragen.
VG
claviecular
von
claviecular
am 05.07.2017, 15:27
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Hallo Frau Bäder,
Vielen vielen Dank für Ihre Rückmeldung!!!
Die Punkte 1 und 2 habe ich verstanden.
Ihre Aussage zum Lohn allerdings nicht.
Ich befinde mich ja quasi in "ElternTEILzeit". Also vereinbart ist eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit von 25 Std(bzw 30 Std ab 25.09.17) die Woche. (Mein Mann hat auf 30 Std. die Woche reduziert. So können wir noch zusätzlich den Partnerbonus in Anspruch nehmen). Jetzt habe ich allerdings ein BV bekommen - mein Arbeitgeber zahlt mir zurzeit mein Teilzeitgehalt trotzdem weiter. Ich verstehe nicht, was daran rechtlich falsch sein soll? Bei einem Krankenschein hätte mein Arbeitgeber ja (für 6 Wochen) auch mein Entgelt weiter gezahlt.
Mir ging es ja auch nur um die Frage, ob ich das Elterngeld (=Partnerbonus) aufgrund des BV zurück zahlen muss?
Oder habe ich sie vielleicht einfach nur falsch verstanden?
Zu Ihrer Auskunft zu 1. Noch:
Wo kann ich das nachlesen, das die ersten 14 LM von Kind 1 ausgeklammert werden? Soweit ich mich informieren konnte werden nur die ersten 12 LM von Kind 1 ausgeklammert.
Lieben Dank vorab!
VG
Claviecular
von
claviecular
am 06.07.2017, 20:33
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Bzgl. Ausklammerung 14 Monate
6 Wochen vor der Geburt Mutterschutz und dann 12 Monate EG Bezug (8 Wochen davon Mutterschutz)
daher 14 Monate Ausklammerung...
Mitglied inaktiv - 07.07.2017, 12:17
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Ach so und Frau Bader hat bzgl. BV in EZ nicht richtig gelesen...
Du hast TZ gearbeitet also bekommst Du im BV auch die TZ Vergütung.
Zur Anrechnung kann ich Dir nichts sagen...
Mitglied inaktiv - 07.07.2017, 12:20
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Ah okay!
Also doch nur die ersten 12 LM von Kind 1.
Lieben Dank noch einmal hubbeldubbel!
von
claviecular
am 09.07.2017, 21:54
Antwort auf:
Elterngeld zurückzahlen aufgrund BV in Eltern(teil)Zeit?
Im "Normalfall" ja aber bei Alleinerziehenden sind es z.B. 14 Monate ab Geburt die ausgeklammert werden können!
Mitglied inaktiv - 20.07.2017, 14:12