Guten Tag,
leider haben mir die bereits gestellten Fragen für meine Situation nicht wirklich weiter geholfen.
Ich fange nun während der Elternzeit wieder an in meinem Betrieb zu arbeiten (Teilzeit während der Elternzeit). Ich bekomme dafür einen auf die Elternzeit befristeten Teilzeitvertrag und könnte nach Ablauf der Elternzeit (3Jahre) meinen alten Vollzeitvertrag wieder aufleben lassen.
Nun möchten wir allerdings ein zweites Kind. Zeitnah. Wenn alles so klappt wie wir es uns wünschen, dann wird das zweite Kind also während der Elternzeit des ersten Kindes geboren.
Nun meine Frage:
Wie berechnet sich das Elterngeld in dieser Situation. Wird nur das geringere Gehalt, welches ich in Teilzeit während der Elternzeit verdiene (ich werde zu 50% in den Betrieb zurückkehren) angerechnet plus der Bonus für das weitere Kind das unter drei Jahren alt ist? Oder bekomme ich etwas mehr weil mein eigentlicher Vertrag ja über doppelt so viel Gehalt galt?
Ich bin da jetzt verwirrt weil ich von einigen gelesen habe, das würde angerechnet.
Ich möchte nicht mit zu viel rechnen, allerdings kann ich mir auch nicht leisten etwas zu verschenken.
Freundliche Grüße!
von
Pünktchensmama
am 03.09.2014, 23:52
Antwort auf:
Elterngeld für ein 2. Kind bei TZ-Beschäftigung während der EZ
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Was Sie früher verdient haben, spielt keine Rolle
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.09.2014
Antwort auf:
Elterngeld für ein 2. Kind bei TZ-Beschäftigung während der EZ
Ab dem ersten Geburtstag Deine Kindes ( Ende des Bezugszeitraum vom Elterngeld ) wird jeder Monat ohne Einkommen mit 0€ für das neue Elterngeld gewertet.
Das davor ( also bis zum ersten Geburtstag ) wird durch alten Lohn ersetzt.
Ab da zählt das was Du als Einkommen hast.
Was Du haben könntest ist da unrelevant.
Die Elternzeit kannst Du aber beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz, dann erhältst Du volles Mutterschutzgeld aus dem Vollzeitvertrag.
Kurzform: Fürs Elterngeld zählt immer das reale Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz, nur echte Elterngeldbezugsmonate werden ersetzt.
10% , mindestens aber 75€ Geschwisterbonus bis das Vorkind 3 ist.
von
Sternenschnuppe
am 04.09.2014, 07:27
Antwort auf:
Elterngeld für ein 2. Kind bei TZ-Beschäftigung während der EZ
Hallo,
danke für die zügigen Antworten!
Also, damit ich das richtig verstehe:
Angenommen ich habe früher 2.500 € verdient. Das habe ich dann auch in der Mutterschutzzeit bekommen. Dann das Elterngeld.
Vereinfacht gesagt verdiene ich jetzt mal 1.250 € in einer 50% Stelle als TZ-Kraft während der Elternzeit (ich weiß dass sich das so nicht rechnet, ist ja nur ein Beispiel ;)).
Ich würde für ein zweites Kind dann den jeweiligen anteiligen Betrag meines Nettoeinkommens erhalten, welches ich in der TZ-Beschäftigung erhalten habe.
Aber wenn ich, mal angenommen im Mai kommenden Jahres wieder in den Mutterschutz gehe mit einem zweiten Kind, kann ich die Elternzeit für das erste Kind kündigen und erhalten dann in der Zeit des Mutterschutzes den Betrag bis 2.500 € ? Also den gesetzlichen Satz der GKV und den Zuschuss vom AG? Und dann natürlich das Elterngeld, welches sich aus meinem letzten Einkommen errechnet.
Ist das so richtig?
Vielen lieben Dank für die Unterstützung ;)
von
Pünktchensmama
am 04.09.2014, 13:28
Antwort auf:
Elterngeld für ein 2. Kind bei TZ-Beschäftigung während der EZ
Alles richtig verstanden :-)
von
Sternenschnuppe
am 05.09.2014, 07:43