Guten Abend Frau Bader,
ich habe ein Kind ( 8 Monnate) und bin erneut schwanger (ET Januar 2017)
Ich habe bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre Elternzeit beantragt ( Sept. 2017)
Mein Elterngeld erhalte ich bis September 2016. Welche Leistungen stehen mir bis zur Geburt des 2. Kindes zu? Wie wird das Elterngeld für das 2. Kind berechnet?
Vielen Dank für Ihre Hilfe?
von
Loni_84
am 09.05.2016, 22:28
Antwort auf:
Elterngeld für das 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.05.2016
Antwort auf:
Elterngeld für das 2. Kind
Wenn der Mutterschutz im Dezember beginnt, dann hast Du 10x altes Gehalt ( Elterngeld aus dem ersten Jahr wird ersetzt ) und zwei mal 0€ als Berechnungsbasis für das neue Elterngeld.
Elternzeit kannst Du beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz und bekommst volles Mutterschutzgeld.
Welche anderen Leistungen meinst Du ? Wie war denn die Planung als Du zwei Jahre Elternzeit genommen hast ?
Finanziell zuständig ist erst einmal der Vater der Kinder.
von
Sternenschnuppe
am 09.05.2016, 22:44