Elterngeld beim 2. Kind innerhalb der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld beim 2. Kind innerhalb der Elternzeit

Guten Tag! Unser Sohn wurde im Mai 2012 geboren. Wir würden nun gerne für das nächste Baby üben. Ich habe 2 Jahre Elternzeit angemeldet, also bis Mai 2014. Das erste halbe Jahr habe ich das volle Elterngeld bekommen, also bis November 2012. Danach habe ich es splitten lassen auf die Hälfte, sodass ich jetzt nicht nur bis Mai 2013, sondern bis Nov. 2013 Elterngeld bekomme. Wir möchten gerne einen kurzen Altersabstand zwischen den Kindern. Ich werde ab Mai 2012 wieder für einige Stunden arbeiten. Angenommen: Ich würde im Juni 2013 schwanger werden, wieviel Elterngeld würden wir dann bekommen? Oder wenn ich nun schon im Februar 2012 schwanger werden würde, würde man dann das Elterngeld der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes bekommen oder nur das was man bis dahin wieder verdient hat. Ich bekomme ja noch bis Nov. 2013 Elterngeld, wird das mit berechnet? Bekommt man den Geschwisterbonus eigentlich nur, wenn das 2. Kind innerhalb des ersten Lebensjahres des 1. Kindes geboren wird? Ich hoffe, es ist verständlich geschrieben, wenn nicht entschuldige ich mich. Ich weiß nicht, wie ich es besser erklären soll.. Schönen Sonntag und liebe Grüße !!! :-)

von robins-mama am 13.01.2013, 13:34



Antwort auf: Elterngeld beim 2. Kind innerhalb der Elternzeit

Hallo, Ausgangspunkt ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldaus-zahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwan-gerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachtei-lig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe GRüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2013



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