Hallo Frau Bader,
bzgl. der Berechnung des Elterngeldes habe ich nun eine Frage. Wir werden voraussichtlich im Juli diesen Jahres Eltern und letztes Jahr war ich bis einschl. Mai in einer Ausbildung. Ab Juni habe ich mich dann selbstständig gemacht und deutlich besser verdient als in der Ausbildung. Aus den Gesetzestexten kann ich leider nicht ersehen, wie das Elterngeld nun berechnet wird. In meiner Ausbildung habe ich keine Steuererklärungen abgegeben (habe ja keine Steuern bezahlt). Es wäre nun ja kaum für uns machbar, von 400€ o.ä. zu leben!
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen.
von
leni.andre242611068793
am 02.03.2014, 21:44
Antwort auf:
Elterngeld bei Mischeinkünften
Hallo,
Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, werden die
Einkünfte aus selbstständiger und auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Damit wird sicher gestellt, dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunftsarten deckungsgleich sind und alle Einkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweise Zugrundelegung des vorangegangenen Kalenderjahrs kann nur für beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden.
Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn und Gehaltsbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.03.2014