Hallo liebe Frau Bader,
ich versuche es mal ganz abstrakt & fiktiv und hoffe Sie (oder andere Selbstständige) können mir weiterhelfen.
1. Kind: geboren 1. April 2013
Für die Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige wäre hier nach der neuen Rechtslage der "Steuerbescheid 2012 / Gewinn 2012" maßgeblich. Das ist ja noch ganz einfach. ;-)
2. Kind : geboren Herbst 2014
Wie sieht es aber aus, wenn das zweite Kind im Herbst 2014 geboren werden würde und man als Mutter wieder am 1. April 2014 als Selbstständige arbeiten würde? Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht im Übrigen nicht. Mutterschutz ja sowieso nicht.
1. Variante : Frau hat in 2013 gar nicht gearbeitet (kein Gewinn).
2. Variante: Frau hat in 2013 (Jan., Feb., März) noch gearbeitet (Gewinn erzielt).
Wäre in beiden Varianten auf jeden Fall der "Steuerbescheid 2013" die Berechnungsgrundlage für erneutes Elterngeld? oder gäbe es die Möglichkeit (Antrag beim Amt?) , dass der "Steuerbescheid 2012" als Berechnungsgrundlage dienen soll?
Vielen Dank für Ihre / Eure Mühe, Apicula
von
Apicula
am 26.06.2013, 13:49
Antwort auf:
Elterngeld / Selbstständige / Berechnung bei 2. Kind?
Hallo, Bienchen, :-)
Ausgangspunkt der Berechnung ist bei Selbstständigen
der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes. Also 2013
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2013
Antwort auf:
Elterngeld / Selbstständige / Berechnung bei 2. Kind?
Hallo liebe Frau Bader,
Danke, dass Sie sich Zeit genommen haben.
Ich habe jetzt selber noch einmal ein Blick in das sehr unübersichtliche Gesetz geworfen und denke, dass hier § 2b Abs. 1 S. 2 BEEG einschlägig sein könnte.
Der § 2b Abs. 2 S. 2 BEEG ("Bemessungszeitraum Selbstständige") verweist direkt auf den § 2b Abs. 1 S.2 BEEG.
"Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen (u.a. Elterngeldbezug für ein älteres Kind, § 2b Abs. 1 S. 2 Nr.1 BEEG) vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen."
So würde es dann doch per gesonderter Antragstellung zu einem Rückgriff auf 2012 kommen.
Viele Grüße, Bienchen :-)
von
Apicula
am 27.06.2013, 13:35