Liebe Frau Bader, ich bin selbstständig, über die Künstlersozialkasse versichert und erwarte Anfang Januar 2018 Nachwuchs. Da ich erst 2014 gegründet habe, ist mein Einkommen aus 2016 sehr gering. 2017 sieht es etwas besser aus. Nun erhielt ich bei der Elterngeldstelle die Information, dass bei Selbstständigen das Jahr vor Beginn des Mutterschutzes zur Berechnung des Elterngeldes genommen wird. Der Mutterschutz beginnt bei mir im November 2017. Demnach wäre dann mein Einkommen aus 2016 relevant. Ist dies verpflichtend oder kann ich trotz Mutterschaftsgeldbezug in 2017 das Einkommen aus 2017 einreichen? Ich war bisher davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsjahr vor dem Geburtsjahr des Kindes ausschlaggebend ist. Man sagte mir, ich könne auf das Mutterschaftsgeld verzichten und somit würde dann mein Einkommen aus 2017 als Bemessungsgrundlage verwendet werden. Dies erscheint mir allerdings sehr heikel, da mir dann ja, sollte das Kind doch schon 2017 zur Welt kommen, das Mutterschaftsgeld fehlen würde und zudem ja noch 2016 Bemessungszeitraum für das Elterngeld wäre. Oder ist es möglich, das Mutterschaftsgeld rückwirkend nach der Geburt des Kindes zu beantragen? Vielen Dank schon einmal und herzliche Grüße!
von kat656 am 26.10.2017, 10:51