Befristeter Arbeitsvertrag und dann?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Befristeter Arbeitsvertrag und dann?

Hallo Frau Bader, Mein befristeter Arbeitsvertrag endet am 31.07.2012. Der Geburtstermin wurde auf den 15.07.2012 berechnet. Nun stellen sich mir folgende Fragen: 1. Habe ich Anspruch auf Elternzeit und wenn ja endet er mit dem Auslaufen des Vertrages? Beantrage ich – in meinem Fall- die Elternzeit bei meinem Arbeitgeber? Und an welche Anträge muss ich sonst denken? 2. Bin ich an dem 01.08.2012 arbeitslos? Soll ich mich Arbeitslos melden obwohl ich dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung stehe? 3. Das Elterngeld wollte ich auf 2 Jahre strecken. Welche Vorteile oder Nachteile habe ich von der 2 Jahresregelung. 4. Wenn ich mich nach den 2 Jahren arbeitssuchend melde auf welcher Grundlage wird mein ALG I berechnet? Dem Verdienst aus der ausgeführten Tätigkeit vor der Geburt des Kindes oder wird das Elterngeld der letzten 12 Monate als Grundlage genommen? Wann erlischt der Anspruch auf das ALG I? 5. Stehen mir noch andere Leistungen außer Elterngeld und Kindergeld zu, wenn mein Mann weiterhin arbeitet? Vielen Dank schon vorab für Ihre Hilfe

von leioko am 11.06.2012, 19:39



Antwort auf: Befristeter Arbeitsvertrag und dann?

Hallo, 1. Ohne Arbeit gebe auch keine Elternzeit. Sie können sich aber beim Arbeitsamt für drei Jahre freistellen lassen. 2. Ja und Ja 3. Beitragsfreie Krankenversicherung für zwei Jahre 4. Die Antwort liefert § 132 SGB III: Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen gebildet werden, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem Entgelt des Leistungsberechtigten bemessen (§ 133 Absatz 4 SGB III), sondern fiktiv berechnet, d.h. es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt Bei der fiktiven Bemessung stellt die Agentur für Arbeit zunächst die Qualifikationsgruppe fest, auf welche Tätigkeit unter Beachtung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, und örtlichen Mobilität die Vermittlungsbemühungen für den Leistungsberechtigten in erster Linie zu erstrecken sind. Das tarifliche Entgelt, welches für solche Tätigkeiten gilt, wird zur Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemacht. Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld von seiner Natur her eine Lohnersatzleitung. Es soll also den Lohn ersetzen, den der Arbeitslose erhalten hätte, wenn er nicht arbeitslos wäre. Je weiter das Entgelt für die Bemessung aber zeitlich zurück liegt, umso weniger kann es dem aktuellen Lohnausfall entsprechen. Durch die Regelung des § 132 SGB III soll verhindert werden, dass ein Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird, das nicht dem aktuellen Lohnausfall entspricht. 5. Evtl. ergänzendes H IV Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.06.2012



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