Aktuelle Elternzeit unterbrechen - Mutterschaftgeld - neue Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Aktuelle Elternzeit unterbrechen - Mutterschaftgeld - neue Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, folgender Sachverhalt. Im Moment befinde ich mich in Elternzeit und bekomme im November unser 2. Kind. Frage 1: Nun hat mir unsere Personalabteilung erzählt, dass ich nur 12 Monate der aktuell noch laufenden Elternzeit übertragen und an die EZ des 2. Kindes anhängen kann. Stimmt das? bei mir wären 1 Jahr und 8 Monate übrig. Frage2: Habe ich auch Anspruch auf den vollen AG Zuschuss während der Mutterschutzfrist, die Mitte Oktober beginnt, wenn ich die aktuelle EZ "nur" unterbreche, oder muss ich diese definitiv beende, das heißt den Rest verfallen lassen? Vielen herzlichen Dank im Voraus. Freundliche Grüße

von Claudia_13 am 01.07.2014, 11:40



Antwort auf: Aktuelle Elternzeit unterbrechen - Mutterschaftgeld - neue Elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.07.2014



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