Rechtliches rund um den Kindergarten

Rechtliches rund um den Kindergarten

Zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich abgesetzt werden - egal, aus welchen Gründen das Kind in den Kindergarten, die Kita oder zur Tagesmutter geht.

 

Kindergartenkosten sind von der Steuer absetzbar!

Die Kosten können steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn die Mutter nicht berufstätig ist. Bisher ging das nur, wenn beide Eltern berufstätig waren.

Zu Kinderbetreuungskosten zählen die Aufwendungen für Kinderpfleger/Innen, Tagesmütter und Babysitter, für die Betreuung im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder Kinderkrippe und die Kosten für ein Au-Pair. Sogar die Betreuung durch Oma, Opa oder Tante wird übernommen, wenn diese dafür bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass ein gültiger Vertrag und entsprechende Rechnungen vorgelegt werden können.

Die neue Regelung gilt für Kinder bis 14 Jahre, bei behinderten Kindern bis 25 Jahre. Die Eltern dürfen zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten absetzen, wobei diese maximal 6.000 Euro betragen dürfen. Man kann also maximal 4.000 Euro geltend machen

Anspruch auf einen Kindergartenplatz

Nach einem inzwischen schon etwas betagten Gesetz von 1996 haben Kinder ab drei Jahren in Deutschland einen rechtlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Nach gängigem Recht handelt es sich hier aber nicht um einen Ganztagesplatz, sondern um eine Betreuungszeit von 6 Stunden. Diesen Anspruch kann man theoretisch einklagen, man bekommt dann allerdings nicht automatisch einen Kiga-Platz zugewiesen, sondern erhält Schadensersatz. Hier gilt es auch zu bedenken, dass die Wege der Justiz langwierig und kostspielig sind!

Wer das Recht auf einen ganztägigen Platz geltend machen möchte, hat lediglich "Anspruch auf ermessensfreie Entscheidung". Das bedeutet, dass man, wenn genügend Plätze vorhanden sind, nicht benachteiligt werden darf. Auf diese Weise können Eltern, die wegen Ihres Berufes auf eine ganztägige Betreuung ihres Kindes angewiesen sind, aber zumindest bewirken, dass sie auf der Warteliste ganz oben stehen.

Seit dem Jahr 2013 haben auch Kinder unter drei Jahren ab dem ersten Geburtstag einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung. Ob die Eltern berufstätig sind oder nicht, spielt keine Rolle.

Kind zu spät aus Kita abgeholt - Eltern müssen zahlen

Viele Gemeinde- oder staatliche Kindergärten haben eine Gebührenordnung, nach der die Eltern überschrittene Betreuungszeiten zusätzlich zahlen müssen. Wenn Eltern ihr Kind entsprechend zu spät vom Kindergarten abholen, müssen sie damit rechnen, dass sie zur Kasse gebeten werden. Begründet wird das damit, dass den Gemeinden sonst zusätzliche Personalkosten entstehen würden.

Dies wurde kürzlich durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes in Gießen bestätigt (AZ: 8 E 1490/07). Ein Elternpaar hatte dagegen geklagt, dass die Gemeinde eine Gebühr von ihnen einforderte, weil sie ihr Kind elf Minuten nach Ende der Betreuungszeit aus dem Kindergarten abholten. Die Klage wurde abgewiesen, die Zusatzgebühr ist rechtens.

Unfall im Kindergarten: Bei Arzt oder Kita melden!

Ein Sprung vom Klettergerüst, auf der Rutsche hängen geblieben - im Kindergarten kann es schnell mal ein Unfall geben. Verletzt sich ein Kind im Kindergarten, sollte das in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Denn Kinder sind während des Besuchs einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Wenn dort oder auf dem Weg dorthin ein Unfall geschieht, übernimmt die Versicherung die Kosten. Deshalb sollten die Eltern beim Arztbesuch in jedem Fall auf den Unfallort hinweisen. Der Arzt rechnet dann mit der Kasse ab.

Ist dem Kind nichts Schlimmes passiert, verzichten die Eltern meist auf den Arztbesuch. Auch in diesem Fall ist es aber wichtig, dass der Unfall mit Datum und Hergang in der Kita in einem sogenannten Verbandbuch eingetragen wird. Kommt es nämlich später noch zu Folgeschäden, so können diese mit dem Unfall in Verbindung gebracht werden, und die Kasse zahlt auch noch im Nachhinein.

Kindergartenkosten kommen zum Unterhalt noch dazu

Seit 2009 müssen von der Familie getrennt lebende Väter mehr Unterhalt für Ihre Kinder zahlen. Laut einem Urteil des BGH müssen die Beiträge für den Kindergarten nun nämlich noch zusätzlich zum in der Düsseldorfer Tabelle geregelten Unterhalt überwiesen werden. Allerdings muss der unterhaltspflichtige Elternteil - das ist in der Regel der Vater - die Kosten nicht alleine tragen. Sie werden anteilsmäßig entsprechend den Einkommensverhältnissen auf beide Eltern verteilt. (BGH-Urteil vom 5. März 2008 - Az.: XII ZR 150/05)

Zuletzt überarbeitet: Dezember 2021

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