Mutterschutz, Geld und Ämter:
Besondere Regelungen für
Frühchen-Eltern

Geldscheine und Muenzen

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Das Baby ist weit vor seinem errechneten Geburtstermin zur Welt gekommen und alles dreht sich um das Wohl und die Gesundheit des kleinen Frühchens.

Bei all der Aufregung um den kleinen Frühstarter sind aber auch noch einige Formalien und Ämtergänge zu erledigen. Und ein paar besondere Regelungen für Frühchen-Eltern sollten man kennen und beachten.

Die Geburt des Frühchens anmelden

Erster Schritt: Binnen fünf Tagen nach der Geburt müssen Sie die Geburt Ihres Kindes beim Standesamt anmelden. Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde Ihres Kindes aus. Sollten Sie unverheiratet sein, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen. Durch die Anerkennungserklärung beim Standes-¬ oder Jugendamt wird der Vater in die Geburtsurkunde aufgenommen. Auch die Frage des Sorgerechts müssen die Eltern festlegen.

Kindergeld

Die Geburtsurkunde brauchen Sie, um Geldleistungen wie z. B. Kindergeld zu beantragen. Die Höhe des Kindergeldes ist je nach Anzahl der Kinder gestaffelt: Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern derzeit je Kind 194 Euro monatlich, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und alle weiteren Kinder 225 Euro. Beantragt wird das Kindergeld bei der, für den Wohnort zuständigen, Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Das Baby bei der Krankenkasse anmelden

Melden Sie Ihr Kind bei der Krankenkasse Ihrer Wahl an, insbesondere dann, wenn ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. Vergleichen Sie die Vor- und Nachteile und erkundigen Sie auch, ob es für Kinder ein Bonusprogramm oder Zusatzleistungen gibt.

Haben Sie ein älteres Kind, das während der Zeit in der Sie bei Ihrem Frühchen im Krankenhaus sind betreut werden muss, steht Ihnen unter Umständen eine Haushaltshilfe zu. Melden Sie sich möglichst schnell nach der Frühgeburt erst bei Ihrer Krankenkasse und dann bei einem Träger, der den Dienst der Haushaltshilfe anbietet.

Auch die Fahrtkosten zum Besuch Ihres Kindes im Krankenhaus übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Krankenkasse. Hierzu benötigen Sie eine Arztbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Anwesenheit der Mutter/der Eltern zur Genesung des Frühchens beiträgt und medizinisch notwendig ist. Am besten Sie notieren sich alle Fahrten ins Krankenhaus und sprechen die Krankenkasse frühzeitig auf eine Kostenübernahme an - Hartnäckigkeit kann sich hier auszahlen, ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Hebammennachsorge

Frühchen-Eltern haben wie andere Eltern auch, einen Anspruch auf eine 10-tägige Hebammennachsorge zuhause für Mutter und Kind, wenn beide endlich aus dem Krankenhaus daheim sind. Sollte das Frühchen nach dieser Zeit einen erhöhten Pflegebedarf haben, kann die Hebammennachsorge auch verlängert werden. Sprechen Sie dazu am besten mit dem behandelnden Kinderarzt.

Besonderheiten im Mutterschutz

Mutterschaftsgeld steht allen Müttern zu, die zu Beginn des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert waren. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse. Ist eine Mutter nicht gesetzlich versichert, stehen ihr unter Umständen Mutterschaftsgeldleistungen seitens des Bundesversicherungsamts zu. Hierzu sollten sich privat versicherte Mütter am besten direkt bei ihrer Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt erkundigen.

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Geburt. Hinzukommen noch die Anzahl an Mutterschutz-Tagen, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Das können bis zu sechs Wochen sein, sollte das Baby sechs Wochen oder sogar noch früher vor dem errechneten Termin zur Welt gekommen sein. Ist das Baby z. B. vier Wochen vor dem errechneten Termin geboren worden, war die Mutter bereits zwei Wochen davon in Mutterschutz. Der Mutterschutz nach der Geburt verlängert sich also um vier Wochen plus 12 Wochen erweiterter Mutterschutz wegen Frühgeburt. Maximal kann der Mutterschutz bei einer Frühgeburt bis zu 18 Wochen nach der Geburt gelten. In dieser Zeit darf die Mutter nicht arbeiten - es besteht ein Beschäftigungsverbot, das auch der Arbeitgeber einhalten muss.

Während des Mutterschutzes bekommt die Mutter ihr volles Nettogehalt als Mutterschaftsgeld ausbezahlt.

Flexible Elterngeldregelungen

Das Elterngeld richtet sich nach dem tatsächlichen Geburtstermin des Kindes. Das ist für Frühchen-Eltern wichtig zu wissen, denn der Bezugszeitraum verkürzt sich hier durch die frühe Geburt. Dafür verlängert sich der Bezug des Mutterschaftsgeldes um 4 Wochen.

Elterngeld bekommen Eltern 12 Monate lang. In der Zeit des Mutterschutzes, wird das Elterngeld mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet. Bei einer termingerechten Geburt befindet sich die Mutter 8 Wochen nach der Geburt im Mutterschutz und erhält dann bis zum 1. Geburtstag des Kindes Elterngeld. Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf mindestens 12 Wochen nach der Geburt bis maximal 18 Wochen nach der Geburt. In der Zeit des Mutterschutzes bekommt die Mutter ihr volles Nettogehalt, danach das Elterngeld bis zum 1. Geburtstag des Kindes.

Das Elterngeld entspricht 67% des durchschnittlichen Nettolohns, der in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Geburtstermin erzielt wurde. Mindestens werden monatlich 300 Euro bezahlt, maximal jedoch 1800 Euro. Das Elterngeld wird bis zum 1. Geburtstag des Kindes bezahlt. Zwei weitere Monate stehen zur Verfügung, wenn der Partner mindestens zwei Monate Elternzeit genommen hat. Wählt man das Elterngeld Plus, kann man die finanzielle Unterstützung individuell über zwei Jahre ausdehnen und splitten.

Finanzielle Zusatzbelastungen bei der Steuer angeben

Nach der Geburt sollte man den Kinderfreibetrag bei der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers angeben. Frühchen-Eltern können auch "Außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend machen, die im Zusammenhang mit der Frühgeburt stehen. Das können Fahrtkosten z. B. zur Klinik sein oder Kosten für anschließende Behandlungen wie Therapien, Hörgerät, Brille etc. Viele Therapien und Hilfsmittel werden bei Kindern von den Krankenkassen übernommen oder bezuschusst. Am besten bei der Krankenkasse nachfragen. Sie werden sicherlich einiges an Anträgen ausfüllen müssen. Um die Notwendigkeit zu belegen, am besten immer auch Arztberichte in Kopie mitschicken.

Regelungen für behinderte Kinder

Sollte das Frühchen einen erhöhten Pflegebedarf haben oder unter einer Behinderung oder sogar einer Schwerbehinderung leiden, sollten Sie mit dem behandelnden Kinderarzt sprechen und Pflegegeld beantragen. Den Antrag muss man bei der Pflegekasse der Krankenkasse stellen, bei der das Kind versichert ist. Liegt eine Schwerbehinderung vor, können die Eltern Steuervorteile geltend machen und für das Kind einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragen. Dadurch ergeben sich z. B. für den öffentlichen Nahverkehr Vergünstigungen. Auch einen Schwerbehinderten-Parkausweis kann das Versorgungsamt für die Eltern ausstellen.

Zuletzt überarbeitet: Dezember 2018

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