Frage: "alte Elternzeit"

Sehr geehrte Damen und Herren, 2003 haben wir unseren ersten Sohn bekommen. Ich habe drei Jahre Erziehungsurlaub beim Arbeitgeber eingereicht. Während diesem Erziehungsurlaub wurde ich mit Zwillingen schwanger, die ich Juli 2006 bekommen habe. Auch diesmal habe ich die drei Jahre Erziehungsurlaub beim Arbeitgeber beantragt. Nächstes Jahr läuft mein Erziehungsurlaub ab. Welche Rechte und Pflichten habe ich? Welche Möglichkeiten gibt es für mich? Welche Fristen muss ich einhalten? Wäre für eine Antwort dankbar. Lieben Gruss mummel-katie

Mitglied inaktiv - 26.07.2008, 21:07



Antwort auf: "alte Elternzeit"

Hallo, 1. Sie müssen für sich überlegen, ob Sie die EZ mit Zustimmung des AG verlängern. Bsp.: Zwillinge werden am 1. 2. 2007 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung der Arbeitgeberseite das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 1. 2. 2010 bis 31. 1. 2011 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 1. 2. 2011 bis 31. 1. 2012 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite könnte die Mutter somit vom 1. 2. 2007 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31. 1. 2012 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge. 2. Ansonsten können Sie Teilzeit beantragen. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.07.2008



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