Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Sehr geehrte Frau Bader, Unser erstes Kind wurde am 10.02.2018 geboren. Ich gehe seit 10.08.2018 wieder Teilzeit arbeiten (über 450,00 €; kein Minijob). Ich bekomme noch bis November Elterngeld plus. Meine Elternzeit beim Arbeitgeber ging bis 9.08.2018. Nun bekommen wir unser zweites Kind. Die Mutterschutzfrist beginnt am 17.08.2019. Wie hoch ist jetzt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für das zweite Kind? Wird dieser nur von dem aktuellen Teilzeitentgelt berechnet, oder zählt das Einkommen vor dem ersten Kind? Falls das Einkommen aus dem Teilzeitentgelt zählt, kann ich das umgehen, indem ich wieder in Elternzeit geht und nichts mehr verdiene? Es wäre echt toll, wenn Sie mir da weiter helfen könnten.

von Sumsine1983 am 03.06.2019, 19:56



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Hallo, wie ich es verstehe sind Sie nicht mehr in EZ und haben den Vertrag dauerhaft auf TZ geändert. Dannbekommen Sie den Zuschuss zum TZ-Lohn. Der VZ-Vertrag existiert ja nicht mehr Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.06.2019



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Wenn du einen neuen Vertrag hast, nach der Teilzeitarbeit. Der Elterngeld bezug hat da keinen Einfluss drauf. Du hast ja auch keine Elternzeit mehr seit 09.08.18 wenn das Datum so stimmt

Mitglied inaktiv - 03.06.2019, 20:29



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

hast du einen NEUEN vertrag unterschrieben? oder arbeitest du teilzeit während der laufenden elternzeit? wenn neuer vertrag, dann bezahlung nach diesem. wenn tz während ez dann kannst du die ez auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden und erhälst den AG zuschuss den du davor hattest.

von mellomania am 03.06.2019, 20:39



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Ich habe keinen neuen Vertrag. Nur eine Bescheinigung für die Gewährung meiner Elternzeit bis 9.8.2018. Ich hätte aber somit noch einige Monate für die Elternzeit offen. Bringt es was, wenn ich ab Juni wieder in Elternzeit gehe und kann ich dann trotzdem noch Teilzeit arbeiten?

von Sumsine1983 am 04.06.2019, 06:11



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Zum arbeiten hättest du deine Elternzeit nicht abbrechen müssen. Du hast weniger als 2 Jahre als 1. Abschnitt gemeldet. Dein AG muss nicht mehr zustimmen.

Mitglied inaktiv - 04.06.2019, 07:07



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Aber wenn mein Arbeitgeber zustimmt, würde es gehen? Er hat ja dadurch eigentlich keinen Nachteil, oder?

von Sumsine1983 am 04.06.2019, 07:29



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Wie habt ihr denn die Reduzierung geregelt, bis wann geht die denn? Wann wolltest du wieder deinen alten Vertrag erfüllen. Irgendwie Blick ich das nicht.

Mitglied inaktiv - 04.06.2019, 07:49



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

da haben wir gar nix vereinbart....

von Sumsine1983 am 04.06.2019, 08:16



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Dein AG kann jetzt sagen, dass dein alter Vertrag weg ist..... Da hast du dich nicht richtig verhalten. 1. du hättest IN Elternzeit arbeiten dürfen und 2. die Reduzierung auf eine bestimmte Zeit befristen müssen.

Mitglied inaktiv - 04.06.2019, 08:37



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Leider hast du mehrere Fehler gemacht. Offenbar hast du nur ein halbes Jahr EZ beim Arbeitgeber angemeldet?! Es wäre sehr viel schlauer gewesen, mdst. 2 Jahre EZ anzumelden und dann innerhalb der EZ mit einem neuen! TZ-Vertrag zu arbeiten. Wichtig ist immer, dass im neuen Vertrag steht „Tätigkeit innerhalb der lfd. EZ, der Vertrag vom ……(Datum vom VZ-Vertrag) wird in keiner Weise berührt“. Jetzt hast du wahrscheinlich eine Änderungsmitteilung unterschrieben (Wochenarbeitszeit / Gehalt neu ab 10.08. = Euro xy) – und damit ist dein VZ-Vertrag futsch!!! Bei der Mitteilung der EZ musst du dich für die ersten 24 Monate festlegen, somit hast du keinen Anspruch auf eine neue EZ-Phase und selbst wenn sich dein AG darauf einlässt, ist dein VZ Vertrag weg, wenn es so abgelaufen ist, wie ich oben beschrieben habe…….

von KielSprotte am 04.06.2019, 08:56



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Oh je... dann habe ich das ja total falsch gemacht. Mir wurde das damals von unserem Lohnbüro so verkauft, dass wenn ich nur ein halbes Jahr Elternzeit nehme, ich die restlichen Monate dann irgendwann nehmen kann.... Aber mir geht es jetzt gar nicht in erster Linie um den Vollzeitvertrag. Wer weiß ob, und falls ja wann ich jemals wieder Vollzeit arbeite. Mich hätte jetzt nur das mit dem Zuschuss zum neuen Mutterschaftsgeld interessiert. Aber da gibt es dann wohl keine Möglichkeit. Es hilft auch nicht wenn ich jetzt noch ein paar Monate Elternzeit von meinem ersten Kind nehme, oder?

von Sumsine1983 am 04.06.2019, 10:42



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Häh?? Dein VZ-Vertrag interessiert dich nicht, weil du ihn wahrscheinlich eh nicht wieder ausfüllen willst - aber das Geld daraus hättest du ihm Muschu dann schon gerne.....das beißt sich aber ganz schön,,.

von KielSprotte am 04.06.2019, 12:34



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

Da dein vollzeitvertrag nicht ruht, brauchst du nicht in Elternzeit mehr gehen. Daraus bekommst du keine höheren Mutterschaftsleistungen.

Mitglied inaktiv - 04.06.2019, 12:57



Antwort auf: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Teilzeitarbeit

und selbst wenn du jetzt in ez gehst, war eine lücke von ende ez 1 bis beginn ez 2, daher bekommst du nur tz im muschu. alles schiefgelaufen. mist. du hättest wie oben geschrieben ez 2 jahre und in dieser!!! tz. die wäre dann befristet gewesen auf die EZ und DANN wäre dein vz vertrag noch da weil er ruht und DANN hättest du auf einen tag vor dem neuen mutterschut beenden können um so den vollen AG anteil zu bekommen. aber so wie du es gemacht hast is völlig falsch gelaufen

von mellomania am 04.06.2019, 13:19



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