Zugewinn / nichteheliche Lebensgemeinschaft?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Zugewinn / nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Mein Partner und Vater von 2 Kindern will sich trennen. Alles Mobiliar wurde in der Beziehung angschafft, von mir ausgesucht aber von ihm gakauft und von seiner Oma finanziert. Er will fast alles haben außer die Einrichtungen der Kinder (2 gemeinsame, 2 nur meine Kinder). Er will die Wohung kündigen, die keiner von uns allein zahlen könnte, ich muß also binnen der Kündigungsfrist eine neue Gefunden haben. Auf die Kinder "verzichtet" er aber wir werden natürlich Umgang vereinbaren. Wie sehen meine Rechte aus als unverheirateter Partner? In einer Ehe gibt es die Zugewinngemeinschaft? Gilt das auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften?

Mitglied inaktiv - 04.06.2006, 14:17



Antwort auf: Zugewinn / nichteheliche Lebensgemeinschaft?

..da bleibt mir nichts mehr zu sagen...

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.06.2006



Antwort auf: Zugewinn / nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Nein, die Ehe steht unter den besonderen Schutz des Staates. Dazu gehört auch die Zugewinngemeinschaft. Wenn seine Oma (fast) alles bezahlt hat: warum sollte er es dann nicht mitnehmen? Viele Grüße Désirée auch in nichtehel. Gemeinschft lebend.

Mitglied inaktiv - 04.06.2006, 20:57



Antwort auf: Zugewinn / nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Das hieße, daß ich mit 4 Kinder mit Nichts vor dem Nichts stehe... na das sind doch mal "gute" News. What a F**k... sorry!

Mitglied inaktiv - 05.06.2006, 13:34



Antwort auf: Zugewinn / nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Aus dem ARD Morgenmagazin: Partnerschaft ohne Trauschein Ulrike Roth, Rechtsanwältin für Familienrecht "Anders als die Ehe ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gesetz unbekannt. Das Eherecht ist dagegen vom Gesetzgeber umfassend geregelt. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft finden daher nur die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Doch die wilde Ehe wird ganz schön zahm durch Partnerverträge, private Absprachen und rechtliche Verpflichtungen. Wir zeigen, was sich alles einvernehmlich regeln lässt und wo der Staat eingreift. Wohnen Wer keine gemeinsame Wohnung hat, bildet auch keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine Ehe ist dagegen auch ohne gemeinsame Wohnung rechtsgültig. Ist nur ein Partner Mieter, hat der Nachziehende ohne Zustimmung des Vermieters kein Wohnrecht. Der kann die Erlaubnis allerdings nur im Ausnahmefall (Überbelegung, kriminelle Zwecke, Prostitution) verweigern. Nebenkosten dürfen erhöht werden. Der Alleinmieter kann das Mitwohnen jederzeit widerrufen. Sind beide Partner im Mietvertrag als Mieter genannt, haben sie gleiches Besitzrecht, haften beide für die Miete. Sie können nur gemeinsam kündigen. Will einer bei Trennung die Wohnung behalten, sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden. Der Vermieter ist dazu aber nicht verpflichtet. Zieht ein Mieter aus, bleibt er nämlich weiterhin gesamtschuldnerisch haftbar. Den Partnern steht bei Aufwendungen für die Wohnung nach Ende der Gemeinschaft kein Ausgleich oder keine Erstattung zu, wenn nicht vertraglich anderes vereinbart wurde. Eigentum Jeder Partner bleibt Eigentümer der Sachen, die er mitgebracht hat. Ratsam ist es, für die in der gemeinsamen Zeit angeschafften Gegenstände aufzulisten, wem sie gehören: Hausratsverordnung oder die gesetzlichen Regelungen über einen Zugewinnausgleich gelten nur für Ehepaare. Dies ist beispielsweise im Falle einer Pfändung hilfreich, denn wie bei Ehepaaren kann der Gerichtsvollzieher pfänden, ohne groß zu prüfen, wem der Gegenstand gehört. Der Nichtschuldner kann der Pfändung aber widersprechen und sein Eigentum per Quittung nachweisen. Vollmacht Wer im Auftrag des Partners Rechtsgeschäfte abschließt, braucht eine Einzel- oder eine Generalvollmacht. Für Immobiliengeschäfte muss sie notariell beglaubigt sein. Jede Vollmacht kann widerrufen werden sie ist Vertrauenssache. Eine Vollmacht über den Tod hinaus ermöglicht es dem Partner, im Sterbefall alles Nötige zu regeln, sie wird am besten notariell beglaubigt. Die Erben können sie aber widerrufen. Wer sich in Not- oder Krankheitsfällen unterstützen will, braucht eine Vorsorgevollmacht. Sie wird im Register der Bundesnotarkammer in Berlin eingetragen. Wenn eine Vorsorgevollmacht im Falle von Krankheit oder Behinderung eines Partners nicht ausreicht, wendet sich die schriftliche, unterschriebene Betreuungsverfügung an das Vormundschaftsgericht mit der Anordnung, dass der Partner Betreuer werden soll. Erben Auch nach langer Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Der Überlebende erbt nur, was im Testament festgelegt ist. Bei der Erbschaftssteuer sind Partner einer Lebensgemeinschaft stark benachteiligt: Ehegatten oder Kinder haben einen 40- bis 50-mal so hohen Steuerfreibetrag. Bei der Lebensversicherung kann der zu versorgende Partner als Bezugsberechtigter eingesetzt werden. Erben haben darauf keinen Zugriff. Allerdings fällt ungünstig hohe Erbschaftsteuer an. Der Nachteil wird vermeiden, wenn der begünstigte Partner selbst die Versicherung abschließt, der Partner ihm die Prämien aber erstattet. Arbeitslosengeld Mann und Frau in eheähnlicher Gemeinschaft werden bei Berechnung des ALG Il so gestellt, als wären sie verheiratet. Das Einkommen des Partners wird für die BedarfsfeststeIlung berücksichtigt."

Mitglied inaktiv - 05.06.2006, 16:29



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