Ausgangslage: Ich habe erstmalig für meine Tochter vom 22.12.2015 bis zum 21.12.2016 Elternzeit beantragt. Nun habe ich für meinen Sohn (Zwillingsgeschwister) bis zum 21.12.2017 Elternzeit beantragt. Ich habe aktuell einen 20-Stunden-Vertrag. In dem nun folgenden zweiten Elternzeit-Jahr (2017) möchte ich gerne zunächst für 4 Monate 25 Stunden arbeiten, um den Partnerschaftsbonus zu nutzen. Dafür ist seitens des Arbeitgebers eine Vertragsanpassung nötig, die ich sowohl bei der Beantragung meiner ersten Elternzeit geltend gemacht habe (wurde mir vorher durch meine Vorgesetzte auch so zugesagt) sowie auch in einem Personalgespräch zugesagt wurde. Nun meine Frage: Muss ich eigentlich sofort zum 22.12.2016 beginnen zu arbeiten, oder kann ich auch beantragen zu einem späteren Zeitpunkt, bspw. zum 22.01.2017 mit meiner Teilzeitarbeit, dann mit den 25 Stunden, zu beginnen? Würde ich nämlich zum 22.12.2016 meine Arbeit wieder aufnehmen, müsste ich laut einer internen Betriebsvereinbarung meinen Resturlaub (5 Wochen aus Elternzeit und Beschäftigungsverbot) noch in 2016 antreten und am Stück nehmen, was ich gerne umgehen möchte, da ich meinen verbliebenen Resturlaub gerne bis März aufteilen möchte, um je einen oder auch 2 Tage in der Woche zur Betreuung der Kinder komplett zu Hause sein zu können. Wären meine Kinder bspw. am 22.01. zur Welt gekommen und hätte ich ein Jahr Elternzeit, also bis 21.01.2017 beantragt, würde diese interne BV (Resturlaub am Stück zu nehmen) nicht gelten, sondern das Bundesurlaubsgesetz. Vielen Dank für die Information.
von mrshiggins27 am 03.11.2016, 19:58