Vorgehen Besuchsrecht gerichtlich auflösen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Vorgehen Besuchsrecht gerichtlich auflösen

Guten Abend, ich bin Alleinerziehend, meiner 8 Monatigen Tochter. Der "Vater" von ihr hat mich im 2005 in der Schwangerschaft massiv mündlich gedroht, er wünschte mir den Tod und dem Ungeborenen. Er sagte damals, er wünsche sich das bis am Schluss und falls es geboren wird, auch dann. Meine jetzige Tochter entstand bei einem ONS mit ihm. Ich machte Schluss, bevor ich wusste, dass ich schwanger war. Die Schwangerschaft schrieb ich ihm kurz vor dem Entbindungstermin per Mail, weil alle Ämter mir sagten, ich Müsse sagen,wer der Erzeuger ist. Natürlich wollte er erst einen DNA Test, als meine Tochter 5 Monate alt war. Nun ist der Unterhaltsvertrag geregelt (so, dass er bei einem Verdienst über 9000 Euro knapp 1000 zahlen muss. Er fordert nun ganz heftig, er will meine tochter, aber nichts mehr mit meiner Familie zu tun haben, mich nie mehr sehen, etc. er fragt in den Mails kein einziges mal nach, wie es meinem Baby geht. Nun habe ich erfahren, dass ich ihn verjährt noch Anzeigen kann, wegen damaliger Gewalt, mündliche Drohung, etc.und es gerichtlich festgelegt werden kann, dass er kein Besuchsrecht mehr hat.. Die wäre für meine Tochter am Besten, denn ich traue ihm zu, dass er schreckliches vorhat. Es liest sich schon wieder so. Können Sie mir Rat geben? Danke, mfg

Mitglied inaktiv - 29.09.2009, 20:49



Antwort auf: Vorgehen Besuchsrecht gerichtlich auflösen

Hallo, er ist der Vater und ihm steht ein Besuchsrecht zu. Anders nur, wenn Sie nachweisen können, dass dem Kindswohl Schaden droht. Ob die Polizei Ihre Anzeige jetzt noch ernstlich bearbeitet, halte ich für fraglich (ich meine das ganz wertungsfrei). Da wird jeder fragen, warum erst jetzt u wird Rache vermuten. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2009



Antwort auf: Vorgehen Besuchsrecht gerichtlich auflösen

in welcher form fordert er denn? per mail an dich? über das jugendamt? über einen anwalt? das umgangsrecht kannst du nur beschneiden, wenn er dem kind nachweislich schaden zufügt/zugefügt hat. aber: jeder richter würde sich bei so einem kleinen kind erst einmal für einen betreuten umgang aussprechen. wenn er erst mal nur dir schreibt, passiert eh nichts. das jugendamt hört dich natürlich auch. wenn er einen anwalt eingeschaltet hat, dann wende dich erst mal ans jugendamt. was ich aber nicht verstehe ist, schwangerschaft 2005 und das kind ist 8 monate alt????

Mitglied inaktiv - 30.09.2009, 15:04



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