Guten Tag
ich beantragte beim AG für meinen am 19.01.13 geborenen Sohn 2 Jahre Elternzeit, die auch genehmigt wurden.
Nun bin ich erneut Schwanger und mein Errechneter Entbindungstermin ist der 10.12.14. Im Internet habe ich gelesen, dass es ein Gesetz gibt, dass besagt, dass ich meine Elternzeit frühzeitig wg. Schwangerschaft einen Tag bevor der Mutterschutz beginnt beenden kann und dann vom AG Mutterschaftsgeld erhalte. Stimmt dies so? Wenn ich das nicht tue bekommen ich kein Mutterschaftsgeld für das 2.Kind?
Ich habe in der Elternzeit bisher nicht gearbeitet.
Herzlichen Dank.
Mitglied inaktiv - 06.05.2014, 20:55
Antwort auf:
Verkürzung der Elternzeit sinnvoll
Hallo,
Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.05.2014