Frage: Umgangsrecht

Hallo, Ich habe eine 4 Wochen alte Tochter. Der Vater des Kindes hat sich in der Schwangerschaft nicht um die bemüht bzw war er nicht für uns da Er wollte zum zeitpunkt der feststellung der Schwangerschaft das ich abtreibe. Als ich es nicht tat trennte er sich von mir. Danach folgten Beleidigungen und Drohnungen seinerseits die ich dann zur Anzeige gebracht habe. Leider ohne Erfolg. Die Vaterschaft soll er angeblich anerkannt haben (laut seinen Worten) somit hat er ja auch ein recht meine Tochter zu sehen. Und ich möchte ihn den Umgang eigentlich auch nicht verwehren nur ist.es so das meine Tochter zwei Vornamen hat aber einen Rufnamen. Dieser Rufname gefällt dem Kindsvater nicht und er nennt die nur mit ihrem zweitnamen.als ich ihn darauf hinwies meinte er du kannst die ja S.... nennen und bei mir heißt sie M......Als ich daraufhin meinte das es die kleine verwirrt sagte er sie gewohnt sich daran. Aufgrund dessen möchte ich den Kontakt nicht zu lassen auch die Tatsache das er ein choleriker ist würden auch noch dafür sprechen. Nun meine Frage: muss ich auch wenn er sie nicht mit Rufname nennt ihm trotzdem das Kind zeigen? Bzw den Umfang zulassen? Oder kann ich beim Jugendamt festlegen lassen das er sie S.... nennen muss? Und ich denke hier nicht an mich sondern nur im Interesse meiner Tochter. Vielen dann schon jetzt im Vorraus für ihre Antwort. Lg Kiani und noch alles gute im neuen Jahr

von kiani2006 am 05.01.2019, 11:23



Antwort auf: Umgangsrecht

Hallo, gehen Sie schrittweise vor. 1. Es ist wichtig für Sie und Ihre Tochter, dass er die Vaterschaft anerkennt. Deshalb würde ich auf jeden Fall von ihm oder über das Jugendamt einen Nachweis einholen, ob er die Vaterschaft tatsächlich anerkannt hat. Ohne Anerkennung kein Umgangsrecht. 2. Er ist dann unterhaltspflichtig.Fordern Sie ihn auf, Auskunft über sein monatlichen Einkünfte zu erteilen. Um zu klären, ob und inwieweit er Unterhaltsfähig ist. Grds. muss er den Mindestunterhalt zahlen. 3. Mit dem Namen werden Sie wenig machen können - gleichwohl spricht sein Verhalten nicht für den Wunsch, die Elternsache harmonisch zu regeln. Ich würde das JA einschalten Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.01.2019



Antwort auf: Umgangsrecht

So etwas wie einen Rufnamen gibt es nicht mehr. Das wurde schon vor Jahren abgeschafft. Also ja, wenn das Kind zwei Vornamen hat, kann er wahlweise den anderen benutzen. Ob dir das passt oder nicht tut da nichts zur Sache, Verwirrt wird das Kind dadurch auch nicht. Wenn man nicht will das ein Kind mehr wie einen Namen nutzt, darf man eben nur einen geben. Wenn du damit also vor dem Jugendamt kommst oder vor Gericht, wird man dir ziemlich sicher das gleiche sagen. Immerhin hast du den namen selbst festgelegt. Mit all seinen Konsequenzen. Selbst das Kind könnte hingehen und sagen, mir gefällt der andere Name besser, da beide gleichberechtigt sind. Du musst ja auch überall beide Namen angeben, genau aus dem Grunde. Vaterschaft anerkannt? Das wäre jetzt komisch wenn er das gemacht haben kann ohne das du darüber Kenntnis hat. Da würde ich mir mal die Urkunde zu zeigen lassen. Ist er als Vater eingetragen, hat er natürlich Recht auf den Umgang.

von Felica am 05.01.2019, 11:42



Antwort auf: Umgangsrecht

hi, Ich stimme meiner Vorschreiberin zu. Ich glaube nicht, dass er die Vaterschaft anerkannt hat, dazu bedarf es auch deiner Unterschrift. Sonst könnte ja der Postbote beim JA die Vaterschaft meiner Kinder beurkundrn, ohne dass ich gefragt werde. Lass dir die Urkunde zeigen, es wird keine geben. Und sag ihm doch freundlich, dass ihr die Vaterschaft gerne bei einem gemeinsamen Termin beurkunden lassen könnt und ihr dann bei der Gelegenheit gleich den Unterhalt titulieren lassen könnt ;-) floe

von la-floe am 05.01.2019, 17:37



Antwort auf: Umgangsrecht

Ich würde mir von ihm erst mal die Urkunde zeigen lassen, in der er angeblich als Vater steht. Und Unterhalt würde ich dann auch gleich mal einfordern. Solange er nicht als Vater eingetragen ist, musst du ihm die Kleine doch eh nicht geben. Ich denke, da musst du dir erst mal selbst im Klare werden, ob du den Kontakt zwischen Vater und Kind überhaupt willst (das Kind ein recht auf seinen Vater, nur so zur Info) oder eben nicht. Wenn du den Kontakt ermöglichen willst, wirst du wohl mit solchen Dingen leben müssen, denn der Kontakt wird nie nur nach deinen Wünschen und Vorstellungen ablaufen. Bzgl. des Namens - da wirst du wohl mit Leben müssen. Ist doof, aber es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor und da es sogar ein Name ist, den sie ja eben auch offiziell hat ...

von cube am 07.01.2019, 09:36



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