Wir haben uns bereits zu Beginn der Ss getrennt, der KV hatte bislang nie Kontakt und auch kein Interesse gezeigt. Falls er nun doch nach Unterhaltsforderungen/Vaterschaftsklage durch mich versuchen würde, sein Umgangsrecht einzuklagen (ich würde ihm freiwillig alle 14 Tage 3-4 Stunden an einem Tag zugestehen, ggf. in der Woche dazwischen nochmal kurz aber nur in meiner Wohnung)- wie entscheiden erfahrungsgemäß die Gerichte im Moment bei Säuglingen und Kleinkindern? Würde mein Wunsch akzeptiert, dass er auf keinen Fall ihn im Auto mitnehmen darf? (würde ich im übrigen niemandem gestatten)
Oder geht die Tendenz derzeit auch dahin, solchen Vätern ein Maximum an Umgang zuzusprechen? Die Empfehlungen des JA sind ja wohl eher als absolute Minimalregelung zu verstehen, oder?
Mitglied inaktiv - 19.09.2007, 17:11
Antwort auf:
Umgangsrecht
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.09.2007
Antwort auf:
Umgangsrecht
Hallo,
ich habe leider sehr persönliche Erfahrungen diesbezüglich:
Umgangsrecht hat mit dem Zahlen oder Nicht-Zahlen von Unterhalt GAR NICHTS zu tun. Leider. UmgangsRECHT hat der Vater immer. ZahlungsPFLICHT auf dem Papier auch, aber eben nur da...
Wenn der Kindsvater das Kind noch nie gesehen hat und davon auszugehen ist, dass er mit einem Baby auch nicht umgehen kann, kannst du dich um "begleiteten Umgang" bemühen. Da ist eine neutrale Person dabei, die den Umgangskontakt begleitet.
Im Bezug auf die Häufig/Regelmäßigkeit des Umgangs wird das Gericht (oder vorher JA) versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn das nicht gelingt, kann der Richter aber auch ein Machtwort sprechen. Bei meiner Tochter lag der Kontakt etwa im Umfang, wie du ihn angedacht hattest. Allerdings sollte das gesteigert werden (dazu kam es allerdings aus anderen Gründen nie).
Über die Sache mit dem Auto kann ich dir nichts sagen, würde aber vermuten, dass das zu dem Punkt "einvernehmliche Einigung" gehören würde.
LG
Annette
Mitglied inaktiv - 19.09.2007, 19:38