Hallo Frau Bader,
Ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt, mit der Option, nach 1,5 Jahren wieder 25 Stunden arbeiten zu gehen. Das habe ich fristgerecht und schriftlich beantragt. Von meinem Arbeitgeber hatte ich damals auch das OK erhalten. Normalerweise würde ich zum 1. Oktober jetzt wieder arbeiten gehen. nun sagt meine Firma dass sie mich aktuell aufgrund der schlechten auftragssituation erst ab dem 1.1.20 beschäftigen möchte. Ich möchte sehr gerne bei dieser Firma bleiben. Nun meine Frage, bekomme ich von Oktober bis Dezember arbeitslosengeld? Vielen Dank für Ihre Nachricht und freundliche Grüße
Kornblume
von
Kornblume2016
am 05.09.2019, 13:38
Antwort auf:
TZ in EZ
Hallo,
ja, für die Teilzeit-Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf ArbGeld1
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2019
Antwort auf:
TZ in EZ
Du hast die Option (mit Zustimmung deines AG) bei einer anderen Firma zu arbeiten - vielleicht ergibt sich was für die 3 Monate, oder du schließt einen längerfristigen Vertrag ab und kündigst dann zum 31.12., wenn du zum 01.01. wieder bei der alten Firma anfängst und falls sich das dort wieder verschieben sollte, hast du was in der Hand. Und wer weiß, vielleicht gefällt es dir woanders auch gut und wenn es mit der Fa. kein gutes Ende nehmen sollte, hast du bereits was.
von
KielSprotte
am 05.09.2019, 13:58
Antwort auf:
TZ in EZ
Danke kielsprotte für den Beitrag. Das ist mir bekannt. Die Frage bleibt dennoch: sollte ich keine Arbeit für drei Monate finden, habe ich dann Anspruch auf ALG?
von
Kornblume2016
am 05.09.2019, 19:16
Antwort auf:
TZ in EZ
Zitat aus www.Anwalt.de:
"Während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, 30 Stunden pro Woche einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dies ist in § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG gesetzlich normiert. Diese Teilzeitbeschäftigung muss nicht zwingend beim alten Arbeitgeber erfolgen, sondern kann auch mit Zustimmung des alten Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden.
Dem Teilzeitwunsch muss der Arbeitgeber grundsätzlich nachgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere müssen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Was passiert aber, wenn eine Teilzeitbeschäftigung beim alten Arbeitgeber nicht möglich ist, z. B., weil dieser weniger als 15 Mitarbeiter hat und die Arbeitnehmerin keine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber findet?
In diesem Fall kann die Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld I beantragen. Dabei müssen verschiedene Punkte beachtet werden, die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld sind:
Die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das tut sie, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist.
Die Anwartschaftszeiten müssen erfüllt sein.
Es muss eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorliegen, die bescheinigt, dass eine Beschäftigung bei ihm während der Elternzeit nicht möglich ist und er die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gestattet.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin in Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung anbieten kann, ist diese beschäftigungslos, was nach § 138 SGB III Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit ist.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann sich die Arbeitnehmerin arbeitssuchend melden und erfüllt in der Regel die Voraussetzungen zum Erhalt von Arbeitslosengeld I. Die Erfahrung zeigt, dass viele Sachbearbeiter in den Arbeitsagenturen kaum Kenntnis von diesem Anspruch haben. Allein deswegen sollte sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit nicht abschrecken lassen, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beantragen.
Sobald die Elternzeit endet, besteht ein Anspruch auf Wiederaufnahme der Tätigkeit im bisherigen Umfang beim alten Arbeitgeber.
Diese Ausführungen gelten selbstverständlich auch für Väter"
Mitglied inaktiv - 06.09.2019, 13:43
Antwort auf:
TZ in EZ
Ganz lieben Dank. Das beantwortet alle meine Fragen!!
von
Kornblume2016
am 06.09.2019, 20:59