hallo fr. bader, muss bei einer scheidung auch das ausländische gesetz beachtet werden. mein (noch)mann ist mexikaner und wir haben vor 4,5 jahren in mexiko (sein heimatland) geheiratet, was in deutschland anerkannt ist.
welche konsequenzen hat die nationalität eines elternteils für das sorgerecht? unsere tochter besitzt beide nationalitäten.
vielen dank
mfg
sandra
Mitglied inaktiv - 16.09.2002, 22:10
Antwort auf:
scheidung/ausländer
Liebe Sandra,
bei der SCheidung gilt die allgemeine Ehewirkung des EGBGB.
Artikel 14
Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.09.2002