Hallo Frau Bader,
Ich bin in der 19.wo und würde gem. Normalen Verlauf der Ss im Mai in Mutterschutz gehen.Jedoch ergaben sich ein paar Probleme, welche ein Beschäftigungsverbot (ab sofort) rechtfertigen. Dieses Thema ist ganz neu für mich, sodass sich div. Fragen ergeben:
-Besteht während des Beschäftigungsverbots weiterhin ein Arbeitsverhältnis (seit zwei Jahren im Betrieb mit einen unbefristeten Arbeitsvertrag!) i.s.v Lohnzahlungen,Anspruch auf Urlaub bis zum Ende der Schutzfrist?
-Wie sieht der Kündigungsschutz in dieser Zeit aus?
-Wie ist der rechtl.. Verlauf vom Beschäftigungsverbot zum Mutterschutz bis hin zur Elternzeit (12 Monate) im Hinblick auf Rechte und Pflichten?
-wann ist eine Kündigung während dieser Phasen möglich und aus welchen Gründen?
-Ist hier eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sinnvoller???
Ich bin etwas verunsichert und habe Angst gekündigt zu werden, da ich schon die vierte Schwangere in der Abteilung bin und ich vermute (?) , dass der AG auf dieser Art "Ballast" abwerfen will!
Ps:Unternehmensgrösse rechtfertigt einen Betriebsrat!
Vielen Dank!!!!
Vg
von
Happyone
am 24.01.2014, 11:05
Antwort auf:
Rund ums Beschäftigungsverbot
Hallo,
- ja, weiter Lohn u Urlaubsanspruch bis zum Ende des Mutterschutzes
- Kündigungsschutz wegen SchwS
-Sie meinen Krankschreibung? Das kommt darauf an, ob es an der SchwS liegt oder an der Arbeitsstelle
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.01.2014
Antwort auf:
Rund ums Beschäftigungsverbot
Wenn Du eins bekommst vom Arzt dann ist das so.
Es ändert sich rein gar nichts an allen von Dir genannten Punkten, außer dass Du eben Zuhause bleiben kannst / musst .
Ablauf, Mutterschutz , Vertrag, Urlaub etc. total identisch, als wenn Du arbeiten gehen würdest.
von
Sternenschnuppe
am 24.01.2014, 11:40
Antwort auf:
Rund ums Beschäftigungsverbot
1) Ja, es gibt BV-Lohn und du hast Anspruch auf Urlaub. Ab Mutterschutzbeginn gibt es das Mutterschaftsgeld und Urlaub wie gehabt bis zum Ende des Mutterschutzes.
2) Kündigungsschutz geht von der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt (wenn du keine EZ nimmst). Kündigung wäre nur zB bei Betriebsschließung möglich.
3) rechtlicher Verlauf? Du hast dein Beschäftigungsverbot abgegeben? Dann folgt als nächste die Bescheinigung über den Mutterschutz (ca 7 Wochen vor Geburt) und dann musst du 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes deine Elternzeit anmelden.
Elternzeit: Meldest du nur 1 Jahr an, braucht dein AG einer Verlängerung nicht zustimmen (Lies dazu mal die Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium, die haben auch eine zum Mutterschutz).
4) Kündigung nur mit behördlicher Genehmigung, zB bei Betriebsschließung.
Mit normaler Begründung: Ohne EZ erst nach 4 Monaten nach der Geburt. Nach der EZ am ersten Tag nach der EZ.
5) Nein!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 24.01.2014, 20:58