Resturlaub nach der Elternzeit aufbewahren

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Resturlaub nach der Elternzeit aufbewahren

Hallo Frau Bader, bei mir ist folgende Situation: Ich hatte vor meiner Elternzeit noch Resturlaub. Das letzte Jahr meiner Elternzeit habe ich wieder in Teilzeit angefangen zu arbeiten und somit neuen Urlaubsanspruch gesammelt. Somit habe ich X Resturlaubstage und Y neuen Urlaub. Im Sommer habe ich Urlaub genommen, dabei in meinen Urlaubsanträgen vermerkt, dass ich bitte die Tage von meinem neuen Urlaub Y nehmen möchte, damit ich den länger gültigen Resturlaub X noch für die Eingewöhnung meiner Tochter im Jahr nach der Elternzeit nehmen kann. Jetzt nähert sich das Jahr dem Ende und ich soll meinen gesamten noch vorhandenen Urlaub nehmen (Summe immerhin vier Wochen). Es heißt dabei, dass ich meinen Resturlaub X aus der Zeit vor der Elternzeit bereits verbraucht habe. Kann ich darauf bestehen, dass es sich bei meinem in der Elternzeit genommenen Urlaub um den neuen Urlaub Y gehandelt hat und ich somit den Resturlaub X noch im nächsten Jahr nehmen können muss? Oder wäre es eine "Nettigkeit meines Arbeitgebers" wenn er meine Bitte erst den neuen Urlaub zu nehmen, akzeptieren würde? §17 BEEG sagt letztendlich ja nur, dass der Resturlaub noch ein Jahr nach der Elternzeit erhalten bleiben muss, nicht aber, wie er im Verhältnis zu neu erworbenen Urlaub stehe. Hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Vielen herzlichen Dank!

von Imken am 26.10.2018, 13:08



Antwort auf: Resturlaub nach der Elternzeit aufbewahren

Hallo, das halte ich für rechtsmissbräuchlich, da de facto die Ansprüche vermindert/ begrenzt werden - zumal extra vermerkt wurde, welchen Urlaub Sie nehmen wollten. Ich würde mal mit dem Ag reden und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Grds. haben Sie aber auch keinen Anspruch auf bestimmte Zeiten (Eingewöhnung) , der Ag soll aber private Belange berücksichtigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.10.2018



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