Frage: Rechtsanspruch KiGa-Platz

Hallo Frau Bader, soweit ich mich entsinne, besteht ja ab August schon mit 2 Jahren ein Rechtsanspruch auf einen KiGa-Platz. Wenn das Kind (in dem Fall nächstes Jahr Mai) dann zwei ist und in den Kiga soll, kann die Leitung dann eigentlich immer noch nach Dringlichkeit die Plätze vergeben? Ich wollte gestern meine Tochter ab nächstes Jahr Mai im KiGa anmelden. Da meinte die Leiterin, wir nehmen erst Kinder ab 2 1/2 und dann kommen sie auf eine Warteliste und es wird nach Dringlichkeit entschieden. Zu gut Deutsch wollte sie mir sagen, dass ich den KiGa-Platz vergessen kann. Sie meinte auch, dass sie weiß, dass ab 3 ein Rechtsanspruch besteht (ja, die neue Regelung wollte sie mir verheimlichen), aber das könne sie halt nicht immer umsetzen. Ich werde meine Tochter jetzt noch in einem kirchlichen KiGa anmelden. Meine Frage: Was mache ich, wenn ich nächstes Jahr dann von beiden eine Absage bekomme? Bei beiden Einspruch einlegen? Viele Grüße AF

Mitglied inaktiv - 27.02.2010, 14:13



Antwort auf: Rechtsanspruch KiGa-Platz

Hallo, ich meine, das kommt auf das Bu-Land an. Bei uns in Rh-Pfalz ist es so. Ich weiß nicht, ob der Anspruch in jedem Bu-Land besteht Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.03.2010



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