Hallo Frau Bader,
nochmal zum 3. Jahr Elternzeit - das Kind ist März 2014 geboren.
Ich beantrage 6 Monate vom 3. Jahr Elternzeit und eine Übertragung der letzten 6 Monate. Angenommen AG stimmt zu.
a) Kann der AG dann dem Antrag der zweiten 6 Monate später ablehnen? Also seine generelle Zustimmung widerrufen.
b) wenn ich die zweiten 6 Monate für die ersten Monate des Jahres 2017 (also zu einem festen Termin in der Frist bis zum 8. Lebensjahr) jetzt schon beantrage und der AG zustimmt, kann er diese Vereinbarung später zurück nehmen?
c) Was muss ich tun, damit ich das dritte Jahr Elternzeit auch wirklich bekomme, wenn der AG grundsätzlich zur Übertragung erstmal positiv gestimmt ist.
Vielen Dank im Voraus
von
feefrau
am 05.08.2015, 23:54
Antwort auf:
Rechte nach Übertragung der Elternzeit
Hallo,
a) eher schwierig, wenn er schriftlich zugestimmt hat.
b) das ist doch die gleiche Frage wie die andere
c) auch das ist die gleiche Frage
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.08.2015
Antwort auf:
Rechte nach Übertragung der Elternzeit
Wenn das Kind 2014 geboren ist, dann ist 2017 doch eh das dritte Jahr ?
Wenn Du die Zustimmung schriftlich hast, dann ist das verbindlich und muss lediglich 7 Wochen vor Antritt gemeldet werden.
von
Sternenschnuppe
am 06.08.2015, 07:25
Antwort auf:
Rechte nach Übertragung der Elternzeit
Wenn das Kind 2014 geboren ist, dann ist 2017 doch eh das dritte Jahr ?
Wenn Du die Zustimmung schriftlich hast, dann ist das verbindlich und muss lediglich 7 Wochen vor Antritt gemeldet werden.
von
Sternenschnuppe
am 06.08.2015, 07:25