Rechte nach Übertragung der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechte nach Übertragung der Elternzeit

Hallo Frau Bader, nochmal zum 3. Jahr Elternzeit - das Kind ist März 2014 geboren. Ich beantrage 6 Monate vom 3. Jahr Elternzeit und eine Übertragung der letzten 6 Monate. Angenommen AG stimmt zu. a) Kann der AG dann dem Antrag der zweiten 6 Monate später ablehnen? Also seine generelle Zustimmung widerrufen. b) wenn ich die zweiten 6 Monate für die ersten Monate des Jahres 2017 (also zu einem festen Termin in der Frist bis zum 8. Lebensjahr) jetzt schon beantrage und der AG zustimmt, kann er diese Vereinbarung später zurück nehmen? c) Was muss ich tun, damit ich das dritte Jahr Elternzeit auch wirklich bekomme, wenn der AG grundsätzlich zur Übertragung erstmal positiv gestimmt ist. Vielen Dank im Voraus

von feefrau am 05.08.2015, 23:54



Antwort auf: Rechte nach Übertragung der Elternzeit

Hallo, a) eher schwierig, wenn er schriftlich zugestimmt hat. b) das ist doch die gleiche Frage wie die andere c) auch das ist die gleiche Frage Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.08.2015



Antwort auf: Rechte nach Übertragung der Elternzeit

Wenn das Kind 2014 geboren ist, dann ist 2017 doch eh das dritte Jahr ? Wenn Du die Zustimmung schriftlich hast, dann ist das verbindlich und muss lediglich 7 Wochen vor Antritt gemeldet werden.

von Sternenschnuppe am 06.08.2015, 07:25



Antwort auf: Rechte nach Übertragung der Elternzeit

Wenn das Kind 2014 geboren ist, dann ist 2017 doch eh das dritte Jahr ? Wenn Du die Zustimmung schriftlich hast, dann ist das verbindlich und muss lediglich 7 Wochen vor Antritt gemeldet werden.

von Sternenschnuppe am 06.08.2015, 07:25



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