Frage: Recht auf Urlaub

Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage hinsichtlich der Urlaubsgewährung. Ich bin Lehrerin, wir haben zwei schulpflichtige Kinder. Mein Mann möchte für eine Woche Winterferien Urlaub haben. Wir mussten uns bereits vor knapp einem Jahr zusammen mit Freunden auf den Urlaub einigen und die Unterkunft buchen. Bei ihm auf Arbeit werden Urlaube ca. 4 Wochen im Voraus genehmigt. Das Problem:eine Kolkegin (keine Kinder) hat ebenfalls Urlaub gebucht. Für die eine Ferienwoche + 2 Tage in der zweiten Woche. Wir könnten zwar unseren Urlaub absagen, hätten dann aber mal drei befreundete Familien gehabt, wenn die die Kosten, sie durch unsere Absage anfallen, bezahlen müssten. Nun die Frage: inwieweit hat mein Mann den Vortritt bei der Urlaubsvergabe? Gibt es das überhaupt? Der Chef sagt, er soll das mit der Mitarbeiterin selber regeln. Sehr hilfreich. Vielen Dank für Ihre Hilfe Z.

Mitglied inaktiv - 04.12.2017, 18:33



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Hallo, einen Anspruch auf Vorrang gibt es nicht. Der AG soll solche Belange berücksichtigen - und es ist halt immer besser, wenn man sich unter den Kollegen abspricht Liebe grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.12.2017



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Wenn ihr Urlaub bucht, bevor der Arbeitgeber ihn genehmigt habt, dann habt ihr ein gewisses Risiko. Ihr hättet das früher kommunizieren können! Eigentlich sollte der Chef auf die familiären Belange der Mitarbeiter eingehen, aber wenn er es nicht tut? Vielleicht fährst du einfach ohne deinen Mann in der Gruppe mit. Aber selbstverständlich trägt niemand anders die Kosten als ihr. Ihr habt für euch gebucht, nicht eure Freunde.

Mitglied inaktiv - 04.12.2017, 18:44



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Danke für die Antwort. Natürlich kennen wir das Risiko. Leider ist eine frühzeitige Urlaubsabsprache im Unternehmen meines Mannes nicht machbar. Wir zittern jedes Jahr, seit er dort arbeitet. Als vierköpfige Familie muss man aber langfristig Urlaub buchen, wenn man - mit Verlaub - bestimmte Vorstellungen von seinem Urlaub hat. Die Frage nochmal kurz formuliert: hat ein AN mit schulpflichtigen Kindern und einer Lehrerin als Frau Vorrang vor kinderlosen Mitarbeitern?

Mitglied inaktiv - 04.12.2017, 20:51



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Gesetzlich - nein. Auch wenn dazu geraten wird Eltern von schulpflichtigen Kindern den Vorrang zu geben. Einen absoluten Anspruch haben sie aber nicht. Es steht im Ermessen des AG wem er wann Urlaub gibt und wem nicht.

Mitglied inaktiv - 04.12.2017, 21:11



Antwort auf: Recht auf Urlaub

das ist der gute wille des unternehmers. ich rate euch mit dem mitarbeiter zu sprechen und dem chef auch, dass das nächstes jahr beim planen nicht wieder so läuft. vielleicht hat der mitarbeiter verständnis? ohne genehmigung buchen kann schief gehen, und landet allein auf eurer kappe. ich würde diese jährliche zitterpartie einfach durch gespräche im vorfeld beenden

von mellomania am 04.12.2017, 21:12



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Gespräche im Vorfeld haben in der Vergangenheit leider nichts gebracht. Der Chef hat selbst keine Familie, kann also die Bedürfnisse von Familien nicht wirklich nachvollziehen. Es ist auch ein Problem für ihn, wenn mein Mann ausnahmsweise mal für ein krankes Kind zu Hause bleiben musste (2 Tage in 4 Jahren). Die andere Kollegin hat übrigens auch ohne Absprache gebucht. Es war halt Roulette.

Mitglied inaktiv - 04.12.2017, 21:18



Antwort auf: Recht auf Urlaub

aber weihnachtsferien sind doch mehr als eine woche. da müsste es doch möglich sein, diese wochen aufzuteilen. welches bundesland seid ihr?

von mellomania am 04.12.2017, 21:58



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Es geht nicht um die Weihnachts- sondern um die Winterferien.

von Julikathi am 05.12.2017, 08:10



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Es ist doch komplett egal, ob es um die Winter-, Weihnachts- oder Osterferien geht. Auch, ob die Ferien 2 oder 10 Wochen lang sind. Beide - die AP, aber auch die Kollegin - haben schon gebucht und werden definitiv nicht ohne Verdruss und wahrscheinlich auch Mehrkosten umbuchen können. Und der Chef hat keine Lust, sich mit einem von beiden zu überwerfen, also zieht er sich aus der Sache raus. Ich würde ja - wenn der Chef schon so entscheidungslahm ist und keine frühzeitige Urlaubsplanung zuläßt - zumindest mit den Kollegen klären, bevor ich irgendwas buche. Das tue ich auch, meinem Chef ist es nämlich ebenfalls egal, ich muß mich nur mit eineinhalb Kolleginnen abstimmen. Und in dem genannten Fall würde ich als Chef den fahren lassen, der früher gebucht hat. Aber es gibt keine rechtlich verbindlichen Kriterien, die ein Chef so einer Entscheidung zugrundelegen muß. Zumal, wenn ohne schriftliche Genehmigung gebucht wurde.

von Strudelteigteilchen am 05.12.2017, 08:47



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Ihr - als auch die Kollegin - wusstet, dass die Urlaubsplanung erst 4 Wochen vor den Urlaubszeiträumen angegangen wird. Beide habt ihr dennoch gebucht und müsst das Risiko einer Stornierung in Kauf nehmen und finanziell selber tragen. Aber: sicher kann der Chef dazu anregen, das nun bitte unter euch zu klären - schließlich habt ihr es sozusagen auch verbockt. Werdet ihr euch jedoch nicht einig, muss der Chef eine Entscheidung fällen. Ihm obliegt das Direktions-/Weisungsrecht und dies muss er im Zweifelsfall auch ausüben. Hätten 2 meiner MA´s so einen Bock geschossen und könnten sich nun nicht einigen, würd ich Hölzchen ziehen lassen. Wären sie damit nicht einverstanden, dürfte eben keiner fahren.

von cube am 05.12.2017, 09:13



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Ergänzung: dass mein Mann sich mit der entsprechenden Kollegin abstimmen muss, hat sich erst vor ca. 4 Wochen ergeben. Sehr komplizierte Sache. Es hängt damit zusammen, dass beide plötzlich Entscheidungsträger in einem Pflegeheim sind. Sie die PDL, er - eigentlich in einem anderen Unternehmenszweig - Interimsbetriebsleiter (nach Kündigung des eigentlichen Betriebsleiters, der ab 1.1.2018 nicht mehr da ist). Ich hätte vielleicht gar nichts darüber schreiben sollen, dass wir einen gebuchten Urlaub haben. Es ging lediglich um die Frage: Haben Eltern mit schulpflichtigen Kindern Vorrang bei der Urlaubsvergabe, wenn es auch kinderlose Mitarbeiter gibt. Und noch einmal zur Betonung: Wir waren uns des Risikos sehr wohl bewusst. Jedoch bleibt uns als Familie gar nichts anderes übrig als frühzeitig zu buchen, wenn wir Urlaub nach unseren Vorstellungen machen wollen. Diese Verfahrensweise ist neben einigen anderen organisatorischen Schwierigkeiten auch ein Grund, warum mein Mann gerne eine andere Arbeitsstelle hätte. Wir sind nun mal dreifach und das noch viele Jahre lang an die Schulferien gebunden. Da mein Mann auch noch, im Gegensatz zur PDL, nicht nach Tarif bezahlt wird, hat er 6 Tage weniger Urlaub als sie. Irgendwo muss man doch die paar Tage hinpacken.

Mitglied inaktiv - 05.12.2017, 09:45



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Ich habe übrigens gerade ein E-mail bekommen, dass wir doch aus unserer Buchung raus können (ist ein Ferienhaus). Für die Kinder hieße es jedoch: Verzicht auf den heißgeliebten Winterurlaub. Ferien zu Hause. In der anderen Ferienwoche hat die Kollegin ja auch schon zwei Tage geblockt. Außerdem ist Fasching, da können wir zum einen den Urlaub nicht mehr bezahlen und außerdem wären die Freude nicht dabei. Alleine fahren kommt für mich aus gesundheitlichen Gründen leider nicht in Frage. Ich hoffe, der Chef ist in der Lage eine Entscheidung zu treffen.

Mitglied inaktiv - 05.12.2017, 09:52



Antwort auf: Recht auf Urlaub

Nein, ein Recht darauf ist gesetzlich nicht verankert. AG´sollen bitte Familien mit schulpflichtigen! Kindern Vorrang innerhalb der gesetzlichen Ferienzeiten geben - verpflichtet dazu sind sie jedoch nicht,. Es können ja auch betriebliche/organisatorische Gründe dagegen sprechen. Oder die Benachteiligung andere MA´s. Ich drücke euch die Daumen, dass ihr euch einigen könnt. Wie gesagt: im Zweifelsfall MUSS der Chef entscheiden.

von cube am 05.12.2017, 10:00



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