Pflegeurlaub bei erneuter Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Pflegeurlaub bei erneuter Schwangerschaft

Hallo! Wenn man als Frau sich in der Elternzeit befindet und somit ganztags zuhause ist sich um zwei kinder kümmert und der mann voll arbeiten geht, dann ein weiteres kind bekommt, kann der mann dann mit einem Attest von der Frau (Frauenarzt)zu seinem arbeitgeber gehen und Pflegeurlaub einreichen oder wie läuft die Sache mit dem Pflegeurlaub ab, da ja wie ich meine jedem Elternteil 10 Tage Pflegeurlaub zustehen. Wie kann man diesen geltend machen? Was braucht alles der Arbeitgeber? Um was muß man sich selber kümmern? Gibt es diesen Pflegeurlaub nur, wenn die Kinder krank sind oder auch wenn die Ehefrau im Krankenhaus liegt? Vielen Dank im voraus für die Beantwortung Gruß Rebecka

Mitglied inaktiv - 25.07.2007, 16:57



Antwort auf: Pflegeurlaub bei erneuter Schwangerschaft

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Die 10 Tage betreffen den Fall. dass eines der Kinder krank ist. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.07.2007



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