nochmal wegen krankschreibung siehe unten...

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: nochmal wegen krankschreibung siehe unten...

ich hatte unten gefragt wegen meiner kollegin das mit der krankschreibung. also das war so: von meiner kollegin der sohn musste zum arzt weil er krank ist. jedenfalls hat sie sich dafür einen tag vom kinderarzt die krankschreibung geben lassen. nun hat aber unser chef von ihr verlangt dan krankenschein zu zereißen und für diesen tag überstunden zu geben. das ist doch nicht rechtns oder?

Mitglied inaktiv - 15.09.2008, 21:38



Antwort auf: nochmal wegen krankschreibung siehe unten...

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.09.2008



Antwort auf: nochmal wegen krankschreibung siehe unten...

wenn man seine Fragen auch klar formuliert.... Also der Kollegin stehen 10 "Pflegetage" (wenn sie verheiratet) und ich meine 25 "Pflegetage" (wenn sie Alleinerziehend) ist zu. Wenn der Arzt sie zur Betreuung des minderjährigen Kindes krankgeschrieben haben sollte, wäre das nicht rechtens. LG Peeka

Mitglied inaktiv - 16.09.2008, 08:10



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