Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Bader,
ich habe seit mehreren Monaten eine Krankschreibung erhalten aktuell bis zum 09.09.2022. Am 18.08.2022 erhielt ich vom Frauenarzt ein inviduelles Beschäftigubgsverbot. Nun ist meine Frage, ob weiterhin die Krankenkasse bis zum 08.09.2022 das Krankengeld zahlen muss oder der Arbeitgeber? Könnten Sie mir dazu, wenn möglich den Gesetzesauszug zu diesem Paragraph nennen? Damit ich was handschriftlich festes habe?
Vielen lieben Dank und viele Grüße
von
A.S.9
am 30.08.2022, 10:50
Antwort auf:
Krankschreibung und Beschäftigungsverbot
Hallo,
die Krankschreibung geht dem BV vor. Solange Sie nicht arbeitsfähig sind, spielt das BV somit keine Rolle.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.08.2022
Antwort auf:
Krankschreibung und Beschäftigungsverbot
Krankheit geht immer vor! Meiner Meinung nach ist das BV hinfällig.
von
KielSprotte
am 30.08.2022, 10:52
Antwort auf:
Krankschreibung und Beschäftigungsverbot
Bist du ab 9.09 überhaupt gesund.....
Das BV ist hinfällig.... Die KK muss weiter zahlen
Mitglied inaktiv - 30.08.2022, 11:02