Liebe Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine gestrige Frage. Meine Krankenkasse hatte ja behauptet, ich hätte keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da ich mich "laufend in Erziehungsurlaub befinde". "Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Elternzeit nach dem BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz) in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist. Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchtentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt (§2 BerzGG). Ich arbeite ja 20 Wochenstunden und zahle entsprechend Krankenkassenbeiträge. Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe. Schöne Grüße, Britta Sherriff
Mitglied inaktiv - 12.05.2004, 12:59