Die Berechnung des AG Zuschuß zum Mutterschutzgeldes erfolgt gem. § 14 MuSchG auf der Grundlage ... der um die gesetzlichen Abzüge verminderten ... Arbeitsentgeld.
Was ist in diesem Zusammenhang die genaue Berechnungsgrundlage bei freiwillig Krankeversicherten ? Handelt es sich hier um einen gesetzlichen Abzug ?
Wird die KV und PV hier bei der Ermittlung des Nettoentgelds berücksichtigt ?
Bisher wurden mir aus verschiedenen Quellen unterschiedliste Varianten bestätigt :
a) es wird beides voll abgezogen
b) es wird nur der AG-Anteil abgezogen
c) es wird nichts abgezogen
Gibt es dazu ggf. ein richterliches Urteil auf das ich mich beziehen kann ?
Mitglied inaktiv - 09.03.2007, 14:09
Antwort auf:
Mutterschutzgeld
Hallo,
Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Geburt) erhalten Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, wobei im letzteren Fall das Mutterschaftsgeld der Höhe des Krankengeldes entspricht.
Als fw. kk-versicherter erhalten Sie dabei von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/Tag + vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist).
Wenn Sie fw. ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Sie keine Leistungen der KK.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.03.2007