Hallo
ich bin privat Krankenversichert und arbeite auf geringverdiener basis (400€).
Nun meine fragen:
zahlt mir das bundesversicherungsamt einmalig 210€ oder monatlich während des mutterschutzes 210€ ??
muß bzw. kann mein arbeitgeber mir mein gehalt weiter zahlen angerechnet auf die 210€ ???
oder ist es wirklich so das ich bis auf einmalig die 210€ in der zeit in der ich mich im mutterschutz befinde gar nichts verdiene?????????????????
keinerlei einnahmen habe weder mutterschutzgeld noch lohn????
vielen dank schonmal für die antworten
lebe grüße katja
Mitglied inaktiv - 10.08.2004, 11:12
Antwort auf:
Mutterschutzgeld
Hallo,
schauen Sie mal bei www.bva.de
Merkblatt
für Mutterschaftsgeld
vom
Bundesversicherungsamt
I. Mutterschaftsgeld erhalten Sie von uns, wenn Sie:
1. zu Beginn der Schutzfrist
- in einem Arbeitsverhältnis stehen (hierzu zählt auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis),
- oder in Heimarbeit beschäftigt sind,
- oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft mit
Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat,
oder
während der Schutzfristen
- aus einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind oder wechseln (ab dem
Zeitpunkt des Wechsels),
und
2. nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind.
(Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen finden
Sie im Internet unter www.bva.de/Fachinformationen/Krankenversicherung/Mutterschaftsgeld.pdf.)
II. Kein Mutterschaftsgeld erhalten von uns:
- Frauen, deren Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen
Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete
- Hausfrauen,
- Beamtinnen, es sei denn, Sie sind noch während der Schutzfristen in ein
Arbeitsverhältnis gewechselt,
- selbständig Tätige,
- mitarbeitende Gesellschafterinnen, die aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer
Sperrminorität oder aus anderen Gründen wesentlichen Einfluss auf die
Unternehmensentscheidungen haben,
- pflicht- bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte (in diesem
Fall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse),
- Frauen im unbezahlten Sonder-/Urlaub, der erst nach den Schutzfristen endet, und die
während des Urlaubs kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen sind,
- Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft,
und die während der Elternzeit nicht teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind.
III. Verfahren
1. Von uns bekommen Sie:
das Antragsformular und
das Formular der Bescheinigung, die Ihr Arbeitgeber ausfüllen muss.
2. Von Ihnen benötigen wir:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular – möglichst vor der
Entbindung,
- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die fristgerecht
(nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem
Entbindungstermin) ausgestellt sein muss – möglichst vor der Entbindung,
- die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel
versehene Bescheinigung – bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt die An- und
Ab- oder Unterbrechensmeldung zur/von der Sozialversicherung beifügen,
- nach der Entbindung die Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe (im Original,
wenn Sie privatversichert sind, eine von der gesetzlichen Krankenkasse
abgestempelte Kopie, wenn Sie familienversichert sind).
VI 1 - M - Merkblatt 31.03.2004
3. Von uns erhalten Sie nach Prüfung Ihres Antrages:
- einen Bescheid über Anspruchszeitraum und Höhe des Mutterschaftsgeldes;
gleichzeitig überweisen wir das Mutterschaftsgeld,
oder
- einen ablehnenden Bescheid mit Begründung, wenn Sie keinen Anspruch haben.
IV. Weitere wichtige Informationen zum Mutterschaftsgeld:
Wie viel Mutterschaftsgeld Sie bekommen, richtet sich nach dem kalendertäglichen Entgelt.
Allerdings ist der Anspruch gesetzlich auf 210,00 Euro begrenzt.
Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung. Deshalb ruht der Anspruch, solange und
soweit Sie während der Schutzfrist Arbeitsentgelt erhalten.
Das Mutterschaftsgeld, das wir zahlen, ist übrigens nicht auf das Erziehungsgeld anzurechnen
(§ 7 Bundeserziehungsgeldgesetz). Deshalb kann die Erziehungsgeldkasse die Auszahlung
des Erziehungsgeldes auch nicht davon abhängig machen, ob wir bereits über den Antrag auf
Mutterschaftsgeld entschieden haben.
V. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wird Ihnen während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung
mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt, zahlen wir auf Antrag auch den
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass Ihr Antrag
auf Mutterschaftsgeld und die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
vor der Entbindung bei uns eingehen. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass Schutzfristen
und Anspruchszeitraum nicht übereinstimmen, d.h. wir den Zuschuss nicht für die gesamte Zeit
der Schutzfristen zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.08.2004