Muttergeld bei befristetem Arbeitsvertrag und darüber hinausgehende Krankschrift

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Muttergeld bei befristetem Arbeitsvertrag und darüber hinausgehende Krankschrift

Sehr geehrte Frau Bader, mein befristeter Arbeitsvertrag läuft zum 17.01.12 aus, mein ET ist der 31.03.12. Mein Mutterschutz würde somit erst am 18.02.12 beginnen. Welche Auswirkungen hätte ein dazwischen liegender Alg I-Bezug auf die Höhe meines Muttergeldes? Da ich derzeit schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben bin, würde ich gern wissen, welche Auswirkungen es hätte, wenn ich über mein befristetes Arbeitsverhältnis hinaus bis zum Eintritt des Mutterschutzes schwangerschaftsbedingt krank geschrieben wäre? Gilt es dann, als würde ich noch in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen? Wie hoch wäre dann das Mutterschutzgeld und ist auch in diesem Falle die KK Ansprechpartner für die Beantragung des Mutterschutzgeldes? Recht herzlichen Dank im Voraus! MfG Andrea Müller

Mitglied inaktiv - 24.11.2011, 11:48



Antwort auf: Muttergeld bei befristetem Arbeitsvertrag und darüber hinausgehende Krankschrift

Hallo, grds. können Sie als Schwangere als arbeitssuchend anerkannt werden. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.11.2011



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